Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Leistungsbeschreibung
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
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Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Anträge / Formulare
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Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
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Fachlich freigegeben am
31.01.2024Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.