Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies dient der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Kontrolle der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe sowie der Führung der Berufsbezeichnung. Eine solche Meldepflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin oder Apotheker - verkammert
- Ärztin oder Arzt - verkammert
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Heilpraktikerin oder Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - verkammert
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut - verkammert
- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
- Zahnärztin oder Zahnarzt - verkammert
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder - jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
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Kosten
Keine
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Frist
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit bzw. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)
- Landesverordnung über Gesundheitsberufe (GesBerV SH)
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Formulare
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
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Hinweise (Besonderheiten)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- € geahndet werden.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
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