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Gesundheitsberufe: Anmeldung der Berufsausübung

Gemäß § 12 Gesundheitsdienst-Gesetz hat, wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Überwachung der Berechtigung der Ausübung der Gesundheitsberufe und der Führung der Berufsbezeichnung anzumelden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht.

Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.

  • Altenpflegerin / Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
  • Apothekerin / Apotheker -verkammert
  • Ärztin / Arzt -verkammert
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester / Krankenpfleger)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut -verkammert
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut (Krankengymnastin / Krankengymnast)
  • Podologin / Podologe (Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)
  • Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut -verkammert
  • Rettungsassistentin / Rettungsassistent
  • Zahnärztin / Zahnarzt –verkammert

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder – jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.

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Welche Gebühren fallen an?

Keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit bzw. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.

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Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

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Was sollte ich noch wissen?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- €  geahndet werden.

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