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Hinweise und Informationen für Betreiber:innen eines Prostitutionsgewerbes

Mit dem ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) obliegt es jeder Betreiberin/ jedem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, eine Betriebserlaubnis für das Gewerbe zu beantragen

Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die Neuregelung geben:

Für wen gilt die Erlaubnispflicht?

Wer als Betreiberin oder Betreiber ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Ab wann gilt die Erlaubnispflicht?

  • Sollten Sie vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben haben, gelten eine Anzeigepflicht bis zum 1. Oktober 2017 und eine Verpflichtung zur Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017.
  • Sollten Sie ab dem 1. Juli neu 2017 ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, dann müssen Sie vor Aufnahme des Betriebs eine entsprechende Erlaubnis beantragen.