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Tierschutz

Wer sich entscheidet, ein Tier zu halten, muss auch dafür Verantwortung übernehmen. Das heißt, das Tier muss seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der Amtstierarzt überwacht die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch folgende Maßnahmen:

  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung von Nutztierhaltungen und gewerblichen Tierhaltungen
  • Überprüfung von privaten Tierhaltungen nach Bürgerbeschwerden
  • Kontrollen bei Tiertransporten
  • Beratung über artgerechte Tierhaltungen

Falls Sie den Verdacht haben, dass ein Tier entgegen den oben genannten Prinzipien gehalten wird, informieren Sie uns bitte darüber.

Rechtsgrundlage

Tierschutzgesetz (TierSchG).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Tierschutz finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

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Leistungsbeschreibung

Tierschutz bedeutet, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, gleichgültig ob es sich um ein wildlebendes oder in menschlicher Obhut gehaltenes Tier handelt.

Die Tierärzte des Veterinäramtes führen regelmäßig und schwerpunktartig Überwachungen von Einrichtungen und Betrieben durch, in denen Tiere gehalten oder gezüchtet werden und gehen Beschwerden und Anzeigen von tierschutzrechtlichen Verstößen auch bei Privathaltungen nach.

Ein weiteres Feld ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Transport (Tiertransporte) oder der Schlachtung (auch Hausschlachtungen).

Die zuständigen Behörden leiten im Bedarfsfall Bußgeldverfahren ein oder erteilen Auflagen an die Verantwortlichen, um Missstände zu beseitigen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.