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Beistandsschaften

  • Wir informieren, beraten und unterstützen Eltern, Kinder & Jugendliche (18-21) rund um die Themen Vaterschaft & Unterhalt
  • Wir vertreten minderjährige Kinder rechtlich im Rahmen einer Beistandsschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Wir beraten Sie zum gemeinsamen Sorgerecht.

Vaterschaft & Unterhalt

Auf Antrag

Auf Antrag informiert, berät und unterstützt das Jugendamt vor und nach der Geburt eines Kindes

  • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen,
    • bei der Feststellung der Vaterschaft und
    • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
  • Jugendliche im Alter von 18-21 Jahren bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche,
  • allein sorgeberechtigte Elternteile zur Klärung eigener Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt und anschließender Betreuung eines Kindes,
  • Eltern und Kinder zu Möglichkeiten von Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge, Unterhaltsverpflichtung 

Ohne Antrag (nicht verheiratete Mütter)

Unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt von sich aus der Mutter des Kindes Beratung und Unterstützung bei

  • der Vaterschaftsfeststellung und
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.

Hierbei informiert das Jugendamt über die Möglichkeiten

  • der Beurkundung von Unterhaltsansprüchen,
  • der Beurkundung gemeinsamer elterlicher Sorgeerklärungen und
  • die Einrichtung und Rechtsfolgen einer Beistandsschaft.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Rechtliche Vertretung Minderjähriger (Beistandsschaft)

Die Beistandschaft ist unser Hilfsangebot zur rechtlichen Vertretung Ihres minderjährigen Kindes bei der
  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich.

Wir vom Jugendamt sind als Beistand berechtigt, im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs für Ihr Kind verantwortlich zu handeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. gerichtliche Verfahren zu führen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (Ausnahme: Vertretung im laufendem Gerichtsprozess).

Wie lange gilt die Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes geführt werden, zwischenzeitlich jedoch auf Antrag jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingerichtet. Vor Antragstellung sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil.

Wer kann die Beistandschaft beantragen?

Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, so kann die Einrichtung der Beistandschaft der Elternteil beantragen, in dessen überwiegender Obhut sich das minderjährige Kind befindet.

Notwendige Unterlagen

Anträge werden bei einem persönlichen Gespräch aufgenommen.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.

Gebühren

Die Führung der Beistandschaft und alle weiteren Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes sind kostenfrei.

Zuständigkeit 

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes.
Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Gemeinsames Sorgerecht

Zum gemeinsamen Sorgerecht

  • Wir führen mit Ihnen eine Erstberatung zum gemeinsamen Sorgerecht durch.
  • Wir vermitteln Sie zu intensiveren Fragen des Sorgerechts an den Sozialpädagogischen Dienst.
  • Wir nehmen die Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht auf.

Notwendige Unterlagen

1. Personalausweise der Eltern
2. Geburtsregister-Nummer des Kindes
3. Vaterschaftsanerkennung
4. ggf. Nachweis über Nachnamen des Kindes

Zuständigkeit 

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Beurkundung und Beglaubigung (Jugendamt)

Umfang der Ermächtigung zur Beurkundung und Beglaubigung

Die Urkundspersonen beim Jugendamt nehmen folgende Beurkundungen vor:

  • die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf, wenn die Anerkennung ein Jahr nach Beurkundung nicht wirksam geworden ist,
  • die Zustimmungserklärung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines Kindes/Jugendlichen zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Zustimmungserklärung der Mutter,
  • die Erklärung, durch die die Mutterschaft (nach ausländischem Recht) anerkannt wird (Mutterschaftsanerkenntnis),
  • die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu einem Mutterschaftsanerkenntnis,
  • die Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind,
  • die Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge,
  • die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) und die ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils,
  • die Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 ZPO (Einwendungen des Antragsgegners im Rahmen des eingeleiteten "vereinfachten Verfahrens" auf Unterhaltstitulierung),
  • die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines Ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.

Die Zuständigkeit der Notare, Standesbeamten und Rechtspfleger bei den Amtsgerichten für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

Notwendige Unterlagen

Vor der Aufnahme einer Urkunde wird empfohlen sich telefonisch nach den Voraussetzungen zu erkundigen.
Die für die Beurkundung benötigten Unterlagen können bei dieser Gelegenheit gleichzeitig erfragt werden.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung

Gebühren

Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind kostenfrei.