Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.
Folgende Maximalbeträge (Einkünfte werden ggf. angerechnet) pro Altersstufe werden gemäß Unterhaltsvorschussgesetz bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem 01.01.2024 gezahlt:
Altersstufe |
Alter des Kindes |
Mindestunterhalt lt. DüsseldorferTabelle |
abzüglich Kindergeld |
Unterhalts- vorschuss |
I | 0-5 Jahre | 480 € | 250 € | 230 € |
II | 6-11 Jahre | 551 € | 250 € | 301 € |
III | 12-17 Jahre | 645 € | 250 € | 395 € |
Sie können Anträge auch digital unter flensburg.digital stellen. Kopieren Sie hierfür folgenden Link in Ihrem Browser.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Ansprechpartner richten sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Herr Morales, Raum 205
B, C, M, N
Tel. 0461 - 85 23 52
Frau Nanzig, Raum 203
F, G, L, O
Tel. 0461 - 85 42 70
Frau Bergsma, Raum 203
H
Tel. 0461 - 85 42 71
Frau Krieger, Raum 207
I, J, K, P,Q, Pet, St
Tel. 0461 - 85 42 51
Frau Polley, Raum 208
A, R, S (ohne Sch, ohne St), X, Y, Z
Tel. 0461 - 85 27 76
Frau Sievertsen, Raum 204
Sch, T, U, V, W, D, E
Tel. 0461 - 85 16 57
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltssatzes abzüglich Kindergeld und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):
- Für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Neben der Beratung durch uns steht Leistungsberechtigten auch die kostenlose Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Hier bestehen insbesondere die Beratungsangebote des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland (ZSL Nord) an den Standorten Eckernförde, Flensburg, Husum und Niebüll sowie das Beratungsangebot des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Schleswig-Holstein am Standort Schleswig.