Ordnungsverwaltung
Wir sind für Sie Ansprechpartner:in in allen Fragen bezüglich der Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften auf den folgenden Gebieten:
Gewerbe, Gastronomie, Veranstaltungen
Veranstaltungen
- Regelung der Abwicklung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Wochenmärken, Flohmärkten sowie Zirkusgastspielen
Erlaubnisse, Genehmigungen
- Wir erteilen Erlaubnisse nach
- Gewerbeordnung (z.B. Güterkraftverkehr, Personenbeförderung, Bewachungserlaubnis)
- Gaststättengesetz (z.B. Konzessionierung, Gestattung)
- Lotterieverordnung (z.B. Lotterien, Verspielen und Tombolen)
- Nur nach Terminvereinbarung
Gewerberegister
- Führung des Gewerberegisters
Elektronische Gewerbeauskunft
Gewerbeauskünfte aus dem elektronischen Gewerberegister Schleswig-Holstein erhalten Sie hier.
Hinweise und Informationen für Betreiber:innen eines Prostitutionsgewerbes
Mit dem ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) obliegt es jeder Betreiberin/ jedem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, eine Betriebserlaubnis für das Gewerbe zu beantragen.
Wohnpflegeaufsicht
Wir überwachen die dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten, die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, die erforderliche persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten in den Einrichtungen, die baulichen Mindestausstattungen der Einrichtungen.
Hunde in Flensburg
In Flensburg leben rund 3.900 Hunde und 95.000 Menschen. Hundehaltung in einer Stadt dieser Größe erfordert Rücksicht nehmen - sowohl zwischen Hundehaltern, als auch im Verhältnis von Hundehaltern und Nichthundehaltern.
Ordnungsbehördliche Bestattungen
Jedes Jahr werden in der Stadt Flensburg zwischen 50 und 60 Personen auf Veranlassung der Ordnungsbehörde bestattet. Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird angeordnet, wenn sich keine bestattungspflichtigen Angehörigen der/des Verstorbenen ermitteln lassen und zudem keine Vorsorge der verstorbenen Person zur Bestattung vorliegt.
Sondernutzung öffentlicher Straßen
Eine Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über den sogenannten „Gemeingebrauch“ hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Diese bedarf der Erlaubnis der Stadt Flensburg.
Verkehrsüberwachung
Sie haben ein Ticket, weil Sie Ihr Fahrzeug verbotswidrig geparkt haben oder sind geblitzt worden, weil Sie zu schnell gefahren sind? In solchen Fällen ist neben der Polizei die Verkehrsüberwachung der Stadt Flensburg zuständig.
Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht
Waffenbehörde
Bei der Waffenbehörde können Sie die folgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragen.
- Waffenbesitzkarten für Jäger, Sportschützen und schießsportliche Vereinigungen
- Waffenscheine und kleine Waffenscheine
- Europäischen Feuerwaffenpässen
- Aufbewahrung für Schusswaffen
- Waffenhandelserlaubnisse
- Schützenvereine
- Erteilung weiterer/sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisse
(Schießerlaubnis, Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen, Ein-/Ausfuhrgenehmigungen…)
Die Waffenbehörde ist auch zuständig für die folgenden Aufgaben.
- Vollzug des Waffengesetzes
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Erlass von Waffenbesitzverboten / Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen
Hier finden Sie die Online-Anträge der Waffenbehörde
Jagdbehörde
Die Jagdbehörde ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Jagdscheinen, wenn Sie die Jagd in Deutschland ausüben möchten. Wenn Sie die Jagd nicht regelmäßig ausüben möchten, dann ist es auch möglich einen Tagesjagdschein zu beantragen.
Die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist unter anderem das Bestehen einer in Deutschland abgelegten Jägerprüfung und eine für den beantragten Zeitraum gültige Jagdhaftpflichtversicherung.
- Erteilung von Jagdscheinen (Antrag finden Sie rechts unter Onlineformulare)
- Erteilung von jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sprengstoffrecht
- Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 SprengG zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang für die Erlangung der nötigen Fachkunde, die für die Antragstellung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böller- und Vorderladerschießen
- Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böllerschießen, Vorderladerschießen
- Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Pyrotechnik (Feuerwerk der Kategorien 2 und 3)
- Erteilung von Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks außerhalb des Silvester-Zeitraums 31.12. – 01.01.
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Wofür sind wir NICHT zuständig?
Nicht zuständig sind wir für nachbarschaftliche Streitigkeiten. Darunter versteht man im Wesentlichen alle Streitigkeiten, die nicht öffentlichen Grund betreffen.
Aktuelle Information:
Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Informieren Sie sich hier über die Zusammenhänge und die für Sie hieraus erwachsenden Verpflichtungen.