Mitwirkungspflichten der Unternehmen
§ 44a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Mit der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen vom 28.12.2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, vom 10. Januar 2012) hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die Mitteilungspflicht nach § 44a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hinsichtlich der Stoffgruppen der Dibenzodioxine und -furane, sowie der polychlorierten Biphenyle konkretisiert sowie Umfang und Ablauf der Meldung geregelt.
Die Verordnung ist am 01. Mai 2012 in Kraft getreten.
Die Meldung der Unternehmer erfolgt an unsere Abteilung als zuständige Behörde für die Stadt Flensburg. Wir leiten die Meldung in anonymisierter Form an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiter. Die Meldung muss in elektronischer Form in einem vorgegebenen Format erfolgen.
Das vorgegebene Format (Muster einer Erfassungstabelle für Lebensmittel-Unternehmen) ist auf der Internetseite des BVL abrufbar.
Der Vordruck ist auszufüllen und an die im Bereich Anschrift & Kontakt genannte E-Mailadresse zu übermitteln.