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Energiesparmaßnahmen im Rathaus

Maßnahmen nach Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

Für die Stadtverwaltung Flensburg mit ihren unterschiedlichsten Sektoren werden die folgenden Maßnahmen umgehend umgesetzt:

  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, Kindergärten, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
  • An Büroarbeitsplätzen sind nunmehr 19 Grad Lufttemperatur statt wie bisher 20 Grad zulässig.
  • Allgemein gilt: In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen bisher vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) - wenn vorhanden - müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. In Teeküchen, in denen sich kein Geschirrspüler befindet, bleiben die Trinkwassererwärmungsanlagen in Betrieb. Weitergehende Ausnahmen aus besonderen Grund werden direkt zwischen der jeweiligen Fachverwaltung und den Kommunalen Immobilien abgestimmt.

Diese Maßnahmen gelten aufgrund der “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen” vorerst für sechs Monate bis 28.02.2023.

Weitere Maßnahmen

Über diese per Verordnung vorgegebenen Regelungen hinaus gibt es weitere Überlegungen mit geeigneten technischen, organisatorischen und begleitenden Maßnahmen Energieeinsparungen zu realisieren.

Der Verwaltungsvorstand hat dazu Arbeitsgruppen eingesetzt, deren Vorschläge zeitnah beraten und zur Umsetzung gebracht werden. Aufgabe der Arbeitsgruppe, die sich mit den internen Maßnahmen beschäftigt, ist auch die Entwicklung eines Verfahrens für die Kolleg*innen, die aus gesundheitlichen Einschränkungen einen erhöhten Wärmebedarf haben.

Die nachfolgenden Maßnahmen, die die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) des Bundes übersteigen, werden zur Energieeinsparung im städtischen Entscheidungsbereich bestätigt.

  1. Verwaltungsgebäude:
    • Von Montag – Donnerstag werden die Temperaturen in den Verwaltungsgebäuden bis spätestens 18 Uhr auf Nachtbetrieb umgestellt und damit von 19 auf 17 Grad gesenkt.
    • Eine Wochenendnutzung der Verwaltungsgebäude wird ausgeschlossen.
    • Freitags ab 14:00 Uhr werden die Verwaltungsgebäude in den Wochenendheizbetrieb versetzt (Senkung der Temperaturen auf 15 – 17°C).

2. Sporthallen:

    • Sporthallen werden unter Einhaltung der DIN 18032-1 auf eine Raumtemperatur von 17°C geregelt.

3. Schulen:

    • Schulgebäude werden im Schulbetrieb (bis 16:00 Uhr) und Offenen Ganztag (bis 18:00 Uhr) auf eine Raumtemperatur von 21°C eingestellt.
    • In Ausnahmefällen (z.B. Abendgymnasium, nachträglicher mittlerer Schulabschluss) wird die Temperatur entsprechend später abgesenkt.
    • Außerhalb des Schulbetriebs werden die Temperaturen auf 19°C gesenkt.
    • Innerhalb des Schulbetriebs wird die Temperatur mit Verweis auf die Empfehlung des städtischen Fachbereichs „Betrieb, Sport und Kultur“ nicht unter 21°C reduziert.
    • Verzicht auf Wochenendnutzung an Schulen. Ausnahmen bestehen bei Schulveranstaltungen oder Bildungsangeboten (z.B. Russische Schule, Türkische Schule usw.)

4. VHS + Bibliothek:

    • Analog zu den Verwaltungsgebäuden wird unter Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinie die Raumtemperatur auf 19°C gesenkt.

5. Museen:

    • Die Raumtemperatur in Museen wird auf 19°C reduziert. Grundlage ist hier auch die Arbeitsstättenrichtlinie und ist mit der Museumsleitung im Hinblick auf den Schutz der Exponate abgestimmt.

6. Bauunterhaltung:

    • Die Energiesparmaßnahmen/energetische Sanierungen werden von einem Ziel mit Priorität zu einem „Pflicht“-Ziel erhoben.

7. Kindertagesstätten:

    • Im Einklang mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ und unseren Empfehlungen bleiben Kindertagesstätten von Heiz-Energiesparmaßnahmen unberührt.