Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.

Mehr Informationen zum Datenschutz


Vormundschaft

Vormundschaften und Pflegschaften


Anprechpartner

Herr Hoffmann
0461 85-2752

Herr Till
0461 85-1640

Herr Kuchel
0461 85-2783

Frau Ziemens
0461 85-1249

Pflegschaft

Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Gerichtes ein,

  • wegen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge,
  • wenn eine geeignete Einzelperson nicht zum Pfleger bestellt werden kann.

Die Pflegschaft kann z. B. folgende Wirkungskreise der elterlichen Sorge umfassen:

  • Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
  • der Gesundheitsfürsorge,
  • Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Vormundschaft

Eine Vormundschaft des Jugendamts tritt

  • kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes ein, dessen Mutter minderjährig oder nicht geschäftsfähig ist oder wenn Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt haben, die Adoption aber noch nicht verfügt worden ist,
  • durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts ein, soweit eine zum Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist und das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht.

Anlässe zur Bestellung des Jugendamts zum Vormund können z. B. der Tod der Sorgeberechtigten, Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge sein oder wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Welche Aufgaben übernehmen wir als Vormund?

Wir übernehmen die umfassende rechtliche Vertretung der Interessen des Kindes. Hierbei erfolgt insbesondere in persönlichen Angelegenheiten und Erziehungsfragen eine enge Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts, Pflegekinderdienst, Pflegeeltern, Eltern, Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung und der Adoptionsvermittlungsstelle.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.

Gebühren

Die Führung der Vormundschaften und Pflegschaften ist kostenlos.

Leistungsbeschreibung

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu den Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.