Häufig gestellte Fragen
Die am häufigsten gestellten Fragen bzgl. der aktuellen Corona-Regelungen in zusammengefasster Form. Wird fortlaufend ergänzt. Die Fragen sind auf Flensburg zugeschnitten. Allgemeinere Fragen und deren Antworten finden Sie im FAQ des Landes Schleswig-Holstein.
Wo muss ich eine Mund-Nasen-Bedeckung und wo eine medizinische Gesichtsmaske?
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- Medizinische Gesichtsmasken (z.B. FFP2 oder OP-Masken) in Geschäften + ÖPNV
- Mund-Nasen-Bedeckung:
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- 6-22 Uhr in der Fußgängerzone, Innenstadt, Hafenspitze, den Stadtteilzentren und wo die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können
- 6-24 Uhr am ZOB + Bahnhofsvorplatz
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- Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres und von der Tragepflicht durch ein Attest befreite Personen
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- Die öffentlichen Spielplätze sind weiterhin zugänglich. Bitte beachten Sie aber auch hier die Abstandsregeln.
- Die öffentlichen Spielplätze sind weiterhin zugänglich. Bitte beachten Sie aber auch hier die Abstandsregeln.
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Mein Umzug steht bevor und ich schaffe diesen nicht alleine. Darf ich mir von Bekannten helfen lassen?
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- Eine Person außerhalb des eigenen Haushalts darf aktuell beim Umzug unterstützen.
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Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen das Kontaktverbot?
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- Die möglichen Bußgelder liegen zwischen 100€ und 25.000€.
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Positiver Test oder Kontaktperson der Kategorie 1 – was muss ich machen?
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- Nach Kenntnisnahme direkter Weg in die eigene Wohnung und dort in Quarantäne bis diese vom Gesundheitsamt aufgehoben wird.
- Unverzügliche Meldung beim Gesundheitsamt Flensburg (corona@flensburg.de) mit folgenden Angaben
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Anschrift, Situationsbeschreibung, Krankheitssymptome (Was und wann sind sie zuerst aufgetreten?), Tag des Tests, Vor- und Nachnamen von allen Personen im Haushalt
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Wie lauten die aktuellen Quarantäneregelungen?
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- Quarantäne wird gesetzlich angeordnet. Aufhebung wird durch Gesundheitsamt vorgenommen.
- Wohnung darf lediglich zur Testung einmalig und auf direktem Hin- und Rückweg verlassen werden. Hierbei Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Verbot der Nutzung des ÖPNV.
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