Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.

Mehr Informationen zum Datenschutz

Vorsorge zur Wahrung der Selbstbestimmung

Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.

Vorsorgevollmacht*

Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und einer Vertrauensperson (Vollmachtnehmer). Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde. Der Vollmachtnehmer wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, den Vollmachtgeber in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.

Betreuungsverfügung*

Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung. Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt. Ihre diesbezüglichen Wünsche hat das Gericht bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht, oder auch einzeln erteilt werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungs- unfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich also in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Wir empfehlen die Patientenverfügung nach Rücksprache mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu erstellen.

*Öffentliche Beglaubigung - Bitte beachten!

Beachten sollten Sie, dass eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nur so lange erteilt werden kann, wie der Vollmachtgeber den Sinn der Vollmacht und seine Rechtsfolgen erfassen kann. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir die Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen. Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dürfen Notare und berechtigte Mitarbeiter der Betreuungsbehörde vornehmen.

  • Achtung: hier keine Beglaubigung von Dokumenten, Zeugnissen, Diplomabschlüssen, sondern von Vorsorgevollmachten
  • Für die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen erheben wir eine Gebühr in Höhe von 10,00 €.
  • Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin bei Herrn Zerwas (0461-85 2402) und
  • bringen Sie zu diesem ein gültiges Personaldokument mit. Die Unterschrift darf erst im Beisein des Urkundsbeamten geleistet werden! 


Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung


Betreuungsverein Flensburg e. V..
Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg

(04 61) 57 07 0-0