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Steuern

Für die vielen Aufgaben die eine Stadt zu erfüllen hat, benötigt sie auch Einnahmen, die nicht direkt mit einer Gegenleistung verbunden sind.

Schulen, Kindergärten oder die Straßenunterhaltung und viele andere Einrichtungen mehr müssen ganz oder teilweise aus Mitteln finanziert werden, die die Allgemeinheit aufbringen muss. Das geschieht zum Beispiel durch Steuereinnahmen.

Hier in der Abteilung Steuern werden die folgenden Abgaben für die Stadt Flensburg und die Stadt Glücksburg erhoben:

Beherbergungsabgabe (nur Flensburg)

Die Beherbergungsabgabe, oft auch „Bettensteuer“ genannt, wird in Flensburg von den Betreiber*innen der Beherbergungsstätten (z.B. Hotels, Ferienwohnungen) erhoben. Die Abgabe beträgt 7,5 % von dem vom Gast zu zahlenden Übernachtungspreis ohne Nebenleistungen, wie zum Beispiel das Frühstück.“

Übernachtungen, die aus beruflicher Veranlassung nötig sind, werden nicht besteuert.

Die Satzung finden Sie hier:

Vordrucke

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbesteuergesetz von gewerblichen Betrieben erhoben. Grundsätzlich wird die Steuer auf den Gewerbeertrag bzw. den Gewinn berechnet. Diese Berechnungen genauso wie die Berücksichtigung von Abzügen oder Hinzurechnungen nimmt das Finanzamt vor. Die Gemeinden, also in diesem Fall die Stadt Flensburg, bekommen von dort den Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert, den die Gemeinden selbst festsetzen können. In Flensburg passiert das mit der Hebesatzung.

Die Satzung finden Sie hier:

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes erhoben. Es gibt die Grundsteuer A für land- und forstwirtschafliche Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke.
Das Finanzamt bewertet die Grundstücke und errechnet einen Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbetrag wird an die Stadt Flensburg übermittelt und dient als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer.

Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz, den die Stadt Flensburg selbst festsetzen darf, multipliziert und so die Grundsteuer ermittelt.

Die Satzung finden Sie hier.

Grundsteuerreform

Die Berechnung zur Grundsteuer wurde mehrfach angegriffen, weil die Berechnungsgrundlage mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 so lang zurückliegt, dass es bei den heutigen Grundstückswerten zu Verzerrungen führte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 daher entschieden, dass die momentane Berechnungsweise verfassungswidrig ist.

Der Bundesgesetzgeber hat daher am 30.11.2019 ein neues Grundsteuergesetz und ein neues Bewertungsgesetz erlassen, damit die Berechnung wieder auf eine verfassungsgemäße Basis gestellt wird. Danach bleibt weitere fünf Jahre Zeit, die Werte für alle Grundstücke in Deutschland neu zu berechnen.
Alle Grundstücke müssen daher vom Finanzamt neu bewertet werden.

Weitere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier

Hundesteuer

Wie fast alle Gemeinden in Deutschland erhebt auch die Stadt Flensburg eine Steuer auf das Halten von Hunden. Die Steuer ist keinem bestimmten Zweck zugeordnet. So gilt sie auch nicht als „Bezahlung“ für die Beseitigung von Verschmutzungen mit Hundekot, wie manchmal angenommen wird. Allerdings trägt auch das Hundesteueraufkommen dazu bei, dass zum Beispiel Freilaufflächen vorgehalten werden.

Die Satzung finden Sie hier:

Dokument anzeigen: Hundesteuersatzung
PDF, 329 kB

Die Formulare für die Hundesteueranmeldung oder die Hundesteuerabmeldung senden Sie uns bitte als Brief oder per Fax zu.

Spielgerätesteuer

Geldspielgeräte und Geschicklichkeitsapparate werden in der Stadt Flensburg besteuert. Das gilt für alle Gräte in Flensburg die in Spielhallen, Gaststätten oder anderen öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Steuer wird auf das Einspielergebnis (genauer die Bruttokasse) erhoben und beträgt momentan 20 %.

Die Satzung finden Sie hier:


Das Formular für die Spielgerätesteuer senden Sie uns bitte als Brief oder per E-Mail zu.


  • Klärschlammabfuhr (nur Glücksburg)
  • Kurabgabe (nur Glücksburg)
  • Stellplatzsteuer (nur Glücksburg)
  • Straßenreinigungsgebühren (nur Glücksburg)
  • Tourismusabgabe (nur Glücksburg)
  • Zweitwohnungssteuer

Zur Vereinfachung Ihrer Zahlungen können Sie der Stadt Flensburg auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Sollten Sie das wünschen, bitten wir Sie folgendes Lastschriftmandat auszufüllen und an uns senden.

Informationen zur Datenverarbeitung

Mit nachfolgend Dokument informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die Stadt Flensburg im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen und sonstigen Abgaben verarbeitet.