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Weitere Satzungen nach BauGB und LBO

Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung hat die Stadt Flensburg weitere Satzungen nach Baugesetzbuch bzw. Landesbauordnung erlassen. Die einzelnen Satzungen können Sie über die nachstehende Liste aufrufen.

Erhaltungssatzung

Die Erhaltungssatzung gemäß §§ 172 ff BauGB ist ein eigenständiges Instrument, das der Bewahrung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes dient. Dadurch kann eine Baugenehmigung versagt werden. Die Versagung einer Genehmigung bei Bestehen einer Erhaltungssatzung hat die Wirkung eines Bauverbotes. Sie darf unabhängig davon, ob das Vorhaben nach §§ 29 ff BauGB genehmigungsfähig wäre, verhängt werden. Mit der Erhaltungssatzung kann deshalb ein Bauvorhaben verhindert werden, das zwar bauplanungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerspricht.

Aufgeführt sind hier die gesonderten Erhaltungssatzungen (Lesefassungen inkl. eingearbeiteter Änderungen).

Erhaltungssatzung Übersicht (PDF, 2.3 MB)

Erhaltungssatzung Nr. 1 Toosbüystraße / Schlosswall (PDF, 65 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 2 Marienhölzungsweg / Wrangelstraße / Moltkestraße (PDF, 469 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 3 Museumsberg (PDF, 65 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 4 Friesischer Berg (PDF, 298 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 5 Altstadt (PDF, 533 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 6 Ballastbrücke (PDF, 58 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 7 Jürgensby (PDF, 66 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 8 Achter de Möhl / Sandberg (PDF, 66 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 9 Neustadt (PDF, 58 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 10 Obere Marienstraße / Nordergraben (PDF, 492 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 11 Westliches Duburg (Flurstr., Dorotheenstr., Hochstr.) (PDF, 1 MB)

Erhaltungssatzung Nr. 12 Südstadt (Husumer Str., Schleswiger Str.) (PDF, 1 MB)

Erhaltungssatzung Nr. 13 Hohl­wege (Glücksburger Str., Kappelner Str.,) (PDF, 1 MB)

Erhaltungssatzung Nr. 14 Klaus-Groth-Str. / Hebbelstr. (PDF, 992 kB)

Erhaltungssatzung Nr. 15 Falken­berg / Monokel-Siedlung) (PDF, 1 MB)

Außerdem gibt es für einige Gebiete eine Erhaltungssatzung, die in einen Bebauungsplan integriert ist. Dies betrifft die Bebauungspläne:


- Engelsbyer Straße / Windloch (Nr. 228)

- Twedt (Nr. 230)

- Holzkrugweg / Lange Reihe (Nr. 239)

- Hermann-Löns-Weg (Nr. 247 - Teilplan A)

- Engelsby-Dorf (Nr. 250)

- Heinrich-Schuldt-Straße (Nr. 312).

Alle Bebauungspläne können Sie über den Link in der rechten Spalte aufrufen.

Gestaltungssatzung

Die Landesbauordnung ermächtigt Städte und Gemeinden, in einer Satzung "örtliche Bauvorschriften" zu erlassen, die gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können (§ 84 LBO SH 2009).

Die örtlichen Bauvorschriften können in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen werden oder als eigenständige Gestaltungssatzung erlassen werden. Sie werden von der Ratsversammlung der Stadt als Satzung beschlossen.
Grundsätzliche Regelungsinhalte von Gestaltungssatzungen sind unter anderem die Gestaltung von Gebäuden (z.B. Höhenentwicklung, Dachform und Dachaufbauten, Fensterformen, Farben und Materialien, etc.), Werbeanlagen und Grundstücken (z.B. Art und Gestaltung von Einfriedungen und Begrünung).

Darüber hinaus ist es der Gemeinde möglich, so genannte Werbesatzungen oder Stadtbildsatzungen zum Schutz bestimmter Straßenzüge oder Ortsteile zu erlassen.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung wird diese rechtsverbindlich und ist zu beachten.

Die Stadt Flensburg hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und folgende eigenständige Gestaltungssatzungen erlassen:

Gestaltungssatzungen Übersicht (PDF, 2.325 KB) 

Gestaltungssatzung Altstadt (2000) (PDF, 2.375 KB) 

Gestaltungssatzung Marienhof (2001) (PDF, 1.277 KB)

Gestaltungssatzung Auf der Mole (2005) (PDF, 48.103 KB)

Gestaltungssatzung Duburg (2011) (PDF, 295 KB)

Gestaltungssatzung Neustadt (2014) (PDF, 604 KB)

 

Vorkaufsrechtsatzung

Über § 24 BauGB steht den Gemeinden ein allgemeines Vorkaufsrecht zu, das im Einzelfall an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

§ 25 BauGB ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen. Dies bezieht entweder auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Nr. 1) oder auf Gebiete, in denen städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Nr. 2). Für einige Bereiche im Stadtgebiet sind Satzungen gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erlassen worden.

Vorkaufsrechte Übersicht (PDF, 4.8 MB)

Vorkaufsrechtsatzung Am Volkspark (PDF, 167 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Bahnanlagen (PDF, 3.8 MB)

Vorkaufsrechtsatzung Bahnhofsumfeld (PDF, 1.8 MB)

Vorkaufsrechtsatzung Bahnhofsumfeld (1. Änd.) (PDF, 748 kB)

Vorkaufsrechtsatzung Gewerbegebiet Nordstraße/Wees (PDF, 179 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Innenstadt (PDF, 500 kB)

Vorkaufsrechtsatzung Kelmstraße/ehemalige Klinik Ost (PDF, 166 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Mühlenstromtal (PDF, 306 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Nördlich B199/Schäferhaus (PDF, 169 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Schiffbrücke / Norderstraße (PDF, 449 kB)

Vorkaufsrechtsatzung Twedter Mark (PDF, 699 kB)

Vorkaufsrechtsatzung Twedter Plack (PDF, 345 kB)

Vorkaufsrechtsatzung Westliche Höhe-Diakonissenkrankenhaus (PDF, 236 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Westliche Höhe-Malteser Krankenhaus (PDF, 212 kB, 09.12.2022)

Vorkaufsrechtsatzung Westliche Höhe-Ökumenisches Bildungszentrum (PDF, 178 kB, 09.12.2022)

Außenbereichssatzung

Für Gebiete im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde bestimmen, dass innerhalb dieser Siedlung Wohnzwecken dienende Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (§ 35 Abs. 6 BauGB).

Die von der Stadt Flensburg beschlossenen Außenbereichssatzungen sind in der Übersicht der Bauleitpläne enthalten, die Sie über den Link in der rechten Spalte aufrufen können. 

Sanierungssatzung

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll, durch eine Sanierungssatzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 BauGB). Innerhalb des Geltungsbereiches gelten bestimmte Genehmigungsvorbehalte vor allem im Grundstücksverkehr (§ 144 BauGB). Die Festlegung als Sanierungsgebiet ist zudem Voraussetzung für den Einsatz staatlicher Städtebauförderungsmittel.

Sanierungssatzung Duburg (PDF, 524 kB)

Sanierungssatzung Fruerlund-Süd (PDF, 549 kB)

Sanierungssatzung Hafen-Ost (PDF, 370 kB)

Sanierungssatzung Neustadt (PDF, 315 kB)

Sanierungssatzung Neustadt - Erweiterung 2005 (PDF, 518 kB)

Sanierungssatzung Neustadt - Erweiterung 2007 (PDF, 326 kB)

Sanierungssatzung Südstadt - Bahnhofsumfeld (PDF, 298 kB)

Sanierungssatzung Westliche Altstadt (PDF, 393 kB)

Nähere Informationen zu den Sanierungsgebieten finden Sie auf der Homepage von IHR-Sanierungsträger in der Rubrik "Stadterneuerung".

Stellplatzsatzung

Im Mai 2017 ist die "Satzung der Stadt Flensburg über die Zahl und Beschaffenheit von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen" in Kraft getreten. Sie regelt den Umgang der Stadt Flensburg mit Stellplätzen, die gemäß Landesbauordnung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden müssen.

Die Flensburger Stellplatzsatzung soll die verkehrspolitischen Ziele der Stadt Flensburg in ihrem Anwendungsbereich durch entsprechende Regelungen in Bezug auf den ruhenden Verkehr unterstützen.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf https://www.flensburg.de/Politik-Verwaltung/Stadtrecht unter Satzungen/Stellplätze.

Eine kartierte Darstellung der oben aufgeführten Satzungen im Flensburger Stadtgebiet finden Sie zusammen mit den Bebauungsplänen über den Link in der rechten Spalte.