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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Online Hygienebelehrungen gemäß § 43 IfSG (ausschließlich für Teilnehmer*innen, die in Flensburg wohnen oder arbeiten)


Der § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt die Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt für Personen vor,

  • die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder
  • die gewerbsmäßig Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die Belehrung erfolgt online bei der Stadt Flensburg ausschließlich für Teilnehmer*innen, die in Flensburg wohnen, arbeiten, eine Schule besuchen oder ehrenamtlich tätig sind.

Die Online-Hygienebelehrung

Nachfolgender Link führt Sie direkt zur Online-Hygienebelehrung.

Ablauf der Online-Hygienebelehrung

Dort erhalten Sie zunächst eine detaillierte Erklärung über den Ablauf der Belehrung, Informationen zur Zahlung, Möglichkeiten der Kostenbefreiung und welche Dokumente Sie außerdem benötigen.

Nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen sowie der Gebühren versenden wir Ihren Gesundheitspass auf dem Postweg.

Die Belehrung der Schüler*innen erfolgt häufig über die Schulen. Diese werden über den Ablauf gesondert informiert.

Bei Fragen

Sie haben die Möglichkeit Fragen zu der Hygienebelehrung zu stellen. Diese richten Sie per Mail bitte an ifsg-belehrung@flensburg.de.

Bei Fragen zum Ablauf der Online-Hygienebelehrung kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0461 85-2104.


Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: 25,00 - 75,00 Euro
  • Gebühr: 15,00 Euro
    Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
  • Gebühr: 15,00 Euro
    Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro
  • Gebühr: 25,00 - 75,00 Euro
    Gegebenenfalls fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.