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Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde

  • berät und unterstützt betreuungsbedürftige Personen
  • führt Betreuungen
  • arbeitet zusammen mit dem Vormundschaftsgericht und dem Betreuungsverein
  • gibt Rat und Hilfe bei vorbeugenden Maßnahmen
  • sucht, berät und unterstützt BerufsbetreuerInnen sowie ehrenamtliche BetreuerInnen

Wir informieren Sie gern zu allen Fragen der rechtlichen Betreuung, dem Verlauf des Betreuungsverfahren und zu Fragen der Vorsorge

Rechtliche Betreuung

Warum eine rechtliche Betreuung?

Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Nicht automatisch können sich Ehegatten untereinander gesetzlich vertreten oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder oder diese für ihre Eltern einspringen. Dies ist nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden oder noch erteilt werden können. Ist dies aber nicht der Fall und reichen andere Hilfen nicht aus, so kommt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in Betracht.

Wer kann eine rechtliche Betreuung anregen?

Den Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Betreuers kann der Betroffene selbst, oder jede andere Person aus dem sozialen Umfeld (Angehörige, Ärzte, Nachbarn usw.) stellen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Betreuung ist an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht anzuregen:

Betreuungsgericht

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22 , 24937 Flensburg
Telefon: 0461 - 89 0

Die Betreuungsbehörde informiert Sie gerne.

Herr Zerwas, Raum 702
Verwaltung
Tel. 0461 - 85 24 02

Frau Thiesen, Raum 714
Teamleitung
Tel. 0461 - 85 2943

Frau Siems, Raum 711
H,
Tel. 0461 - 85 24 05

Frau Brandt, Raum 710
C,M, T, X, Y, Z
Tel. 0461 - 85 27 46

Frau Kühn, Raum 711
D, G, W
Tel. 0461 - 85 29 38

Frau Guntermann, Raum 712
F,S
Tel. 0461 - 85 19 74

Herr Maurin, Raum 709
B,L
Tel. 0461 - 85 45 77

Frau Baltuttis, Raum 708
I,K,P,Q,V
Tel. 0461 - 85 27 35

Frau Oelerich, Raum 713
A,J,O,R,U
Tel. 0461- 85 45 78

Frau Bost, Raum 712
E,N
Tel. 0461- 85 16 91

Wer entscheidet über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung?

Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.

Wer wird zum Betreuer bestellt?

Grundsätzlich sind die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. In der Regel wird eine ehrenamtliche Betreuungsperson aus dem sozialen Umfeld zum Betreuer bestellt, wenn dies dem Wunsch des Betroffenen entspricht und die Person geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Je nach Regelungsbedarf kommen aber Vereinsbetreuer oder selbständige Berufsbetreuer in Frage.

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Vorsorge: Wahrung der Selbstbestimmung

Vorsorge zur Wahrung der Selbstbestimmung

Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.

Vorsorgevollmacht*

Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und einer Vertrauensperson (Vollmachtnehmer). Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde. Der Vollmachtnehmer wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, den Vollmachtgeber in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.

Betreuungsverfügung*

Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung. Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt. Ihre diesbezüglichen Wünsche hat das Gericht bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht, oder auch einzeln erteilt werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungs- unfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich also in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Wir empfehlen die Patientenverfügung nach Rücksprache mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu erstellen.

*Öffentliche Beglaubigung - Bitte beachten!

Beachten sollten Sie, dass eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nur so lange erteilt werden kann, wie der Vollmachtgeber den Sinn der Vollmacht und seine Rechtsfolgen erfassen kann. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir die Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen. Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dürfen Notare und berechtigte Mitarbeiter der Betreuungsbehörde vornehmen.

  • Achtung: hier keine Beglaubigung von Dokumenten, Zeugnissen, Diplomabschlüssen, sondern von Vorsorgevollmachten
  • Für die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen erheben wir eine Gebühr in Höhe von 10,00 €.
  • Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin bei Herrn Zerwas (0461-85 2402) und
  • bringen Sie zu diesem ein gültiges Personaldokument mit. Die Unterschrift darf erst im Beisein des Urkundsbeamten geleistet werden! 


Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung


Betreuungsverein Flensburg e. V..
Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg

(04 61) 57 07 0-0


Wir bieten Ihnen folgende Services