Privatgärten: Naturnaher statt Schottergarten
Private Garten dienen nicht nur der eigenen Erholung und Betätigung sondern leisten einen wertvollen Beitrag für ein attraktives Stadtbild und den Erhalt natürlicher Ressourcen. Die Vielfalt an Pflanzen und ein ausreichendes Nahrungsangebot für die Insekten sind für uns alle von überlebenswichtiger Bedeutung!
Naturnahe statt "Schottergärten"
Die so genannten "Schottergärten" finden immer mehr Verbreitung, da sie auch als wenig pflegeaufwändig gelten. Dies ist jedoch meist nur zeitlich begrenzt der Fall. Die dann doch anfallende Pflege wird häufig durch Einsatz chemischer Mittel vorgenommen, die teilweise im privaten Gebrauch nicht zulässig sind, in jedem Fall aber zu Belastungen der Natur führen. Wir alle sind Teil der Natur und sind von ihr abhängig. Die Stadt Flensburg setzt sich für eine naturnahe Gestaltung der Privatgärten ein. Auch ein dicht bepflanztes Beet von Stauden, die die gleichen Ansprüche an ihren Standort haben, ist nicht nur attraktiv, sondern kann durchaus pflegeleicht sein. Dies ist aus ökologischer Sicht klar zu bevorzugen.
"Schottergärten" sind unzulässig
Für den privaten Bereich gibt es Regelungen, die teilweise nicht bekannt sind und auf die daher hingewiesen wird. Die sog. "Schottergärten" sind nach den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht zulässig (§ 8 LBO). Das Land Schleswig-Holstein hat hierzu einen Erlass herausgegeben, der die Regelung konkretisiert:
"Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig."
Der BUND Schleswig-Holstein hat zum Beispiel hierzu ein Faltblatt herausgegeben (Stand November 2020), das die rechtliche Grundlage, aber auch die Folgen für die Umwelt sowie die vermeintlichen Vorteile von Schottergärten benennt.
Unsere Bitte: Machen Sie mit und bieten Sie unserer heimischen Flora und Fauna eine Heimstatt!