Hinweise zur Teilnahme an der Bundestagswahl am 23.02.2025
An dieser Wahl kann teilnehmen, wer wahlberechtigt und in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist!
Wahlberechtigt
sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten (d.h. seit dem 23. November 2024)
a) in Deutschland eine Wohnung haben oder
b) sich sonst gewöhnlich hier aufhalten sowie - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland lebende Deutsche auf Antrag an der Bundestagswahl teilnehmen. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.
Im Wählerverzeichnis
- sind von Amts wegen alle deutschen Wahlberechtigten in der Gemeinde eingetragen, in der sie am 12.01.2025 (Stichtag) mit Hauptwohnung gemeldet sind.
- Wahlberechtigte, die sich nach dem Stichtag mit einziger Wohnung / Hauptwohnung anmelden oder ihren Wohnungsstatus von Neben- in Hauptwohnung ändern, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Flensburg/Stadt Glücksburg eingetragen. Der Antrag muss spätestens am 02.02.2025 bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingegangen sein. Ansonsten bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes eingetragen und kann entweder im früheren Wahllokal oder per Briefwahl wählen.
- Auf Antrag wird auch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wer - ohne im Bundesgebiet angemeldet zu sein - seinen dauernden Aufenthalt in Flensburg/Glücksburg hat. Der Antrag muss ebenfalls bis spätestens zum 02.02.2025 bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
- Wer nach dem 12.01.2025 innerhalb von Flensburg/Glücksburg umzieht, bleibt im Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirkes eingetragen und kann unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses im bisherigen Wahllokal wählen.
Die Wahlbenachrichtigung sollten alle Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 erhalten haben. Wer sich vergewissern möchte, ob er im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, kann Auskunft darüber erhalten.
Die Gemeinden machen bis zum 30.01.2025 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme bereit gehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird.
Das Wählerverzeichnis wird im Bürgerbüro/Wahlbüro der Stadt Flensburg für Flensburg und Glücksburg während der unten genannten Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Bei Verhinderung am Wahltag kann mittels Wahlschein per Briefwahl an der Wahl teilgenommen werden. Dieser kann schriftlich, persönlich oder per Internet für Flensburg (www.flensburg.de) und für Glücksburg (https//:stadt.gluecksburg.de) beantragt werden. Wer für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung und zur Entgegennahme des Wahlscheins nebst Briefwahlunterlagen vorlegen.
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen können in der Zeit 13.01.2025 bis 07.02.2025 während der rechts genannten Öffnungszeiten beantragt werden. In der Zeit 10.02.2025 bis 21.02.2025 während der unten genannten Öffnungszeiten.
Bei plötzlicher Erkrankung besteht die Möglichkeit, noch am Wahltag bis 15.00 Uhr einen Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro zu beantragen.
Montag - Mittwoch 8.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag 8.30 - 17.30 Uhr
Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Freitag (21.02.2025) 8.30 - 15.00 Uhr