Studium in Flensburg
Sie sind als Student*in eingereist und wohnen in Flensburg oder möchten Ihren bisherigen Aufenthaltstitel zum Studium verlängern lassen?
Ihr Aufenthaltszweck hat sich geändert?
Dann finden Sie auf den folgenden Seiten alle wichtigen Informationen für Ihren Antrag und Aufenthalt.
Wann muss ich einen Aufenthaltstitel beantragen?
Reichen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder der Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels bei uns ein.
Wenn Sie von der Visumpflicht befreit sind, dann stellen Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis unverzüglich nach Ihrer Einreise.
Bitte melden Sie sich vor einer Kontaktaufnahme zum Einwanderungsbüro bei der Meldebehörde - dem Bürgerbüro - an.
Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?
Nutzen Sie am besten unseren Online-Antrag für Ihre Aufenthaltserlaubnis. Hier werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag durchgeleitet.
Folgende Unterlagen benötigen Sie regelmäßig:
- Krankenversicherungsnachweis
- Nationalpass/Reiseausweis (Kopie!)
- Studienbescheinigung
- falls vorhanden: Urkunden Hochschulabschluss (ggf. inkl. Übersetzung)
- Vermieterbescheinigung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, Stipendium, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate)
Wenn Sie den Antrag per E-Mail oder per Post einreichen, dann benötigen wir ebenfalls noch das Antragsformular.
Ggf. werden von Ihnen im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt (z.B. Arbeitszeitkonto). Diese fordern wir dann nach. nDie Sicherung des Lebensunterhaltes ist i.d.R. mindestens für die Dauer von zwölf Monaten nachzuweisen. Nachzuweisen ist ein Betrag in Höhe des jeweils geltenden BaföG Höchstsatzes- aktuell beträgt dieser 934,00 € pro Monat (Stand: 07.03.2024).
Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für 2 Jahre erteilt.
Darf ich neben dem Studium arbeiten?
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto).
Zusätzlich dürfen studentische Nebentätigkeiten in unbegrenztem Umfang ausgeübt werden.
Ich habe mich bisher zum Zweck des Studiums in Deutschland aufgehalten und möchte nun meinen Aufenthaltszweck ändern. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?
Grundsätzlich ist ein Zweckwechsel in verschiedene Aufenthaltstitel möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden.
Sofern Sie nicht selbst verschuldet an dem Abbruch Ihres Studiums sind, haben Sie weiterhin auch die Möglichkeit, sich nach einem neuen Studienplatz umzusehen.
Lassen Sie sich bitte vor Abbruch Ihres Studiums bei uns beraten, welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.