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Baulasten

Allgemeine Informationen

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Durch eine Baulasteintragung sowie Baulastlöschung fallen gemäß Baugebührenverordnung (BauGebVO) Gebühren an, die auch bei Nichtzustandekommen einer Baulast bzw. abzulehnender Baulastlöschung zu tragen sind.

Weitere Erläuterungen sowie die für die Beantragung einer Baulasteintragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem hier hinterlegten Merkblatt zu Baulasten.

Zwecks Beantragung einer Baulasteintragung ist der ebenfalls hier hinterlegte Antragsvordruck zu verwenden.

Für eventuelle Rückfragen hinsichtlich Baulasten stehen wir Ihnen unter den Telefonnummern 0461- 85 2262 und 0461- 85 2277 sowie 0461- 85 4213 gern zur Verfügung.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Flensburg

Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig und müssen schriftlich beantragt werden unter Hinzufügung eines Nachweises des berechtigten Interesses (z.B. Grundbuchauszug oder Kaufvertrag). Gerne können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baulastenauskunft per E-Mail an baulasten@flensburg.de richten.

Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer
0461- 85 2262.