Wohngeld
Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürger*innen bei ihren Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieter*innenr) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer*innen) geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Wer hat KEINEN Anspruch auf Wohngeld?
- Wer Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Ebenfalls nicht wohngeldberechtigt sind Personen die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderungen haben.
- Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch dann nicht, wenn es missbräuchlich in Anspruch genommen werden würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist.
Probeberechnung Wohngeld
Mit unserem Angebot einer Wohngeld Probeberechnung können Sie auf Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrages nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Die von Ihnen in der Wohngeld Probeberechnung eingegebenen Daten werden nicht gespeichert!
Wohngeld beantragen
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür sollen die auf dieser Seite angebotenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Für eine schnellstmögliche Entscheidung über Ihren Antrag müssen dem Bürgerbüro die Vordrucke vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit entsprechenden Nachweisen (siehe nachfolgende Hinweise) zu den Angaben im Antrag im Original oder per Fax vorliegen. Das Übersenden per eMail reicht derzeit nicht aus!
Wohngeld ONLINE beantragen
Ab sofort gibt es den Erstantrag auf Mietzuschuss auch digital. Mit dem digitalen Antrag können Sie alle Eingaben online tätigen und Ihre Nachweise direkt hochladen. Hilfetexte liefern dabei Erklärungen zu den erforderlichen Eingaben.
Der digitale Antrag ist übersichtlich gestaltet und bei der Wahl der Sprache wird auf einfache Verständlichkeit gesetzt. Damit wollen wir Ihnen die Antragsstellung möglichst schnell und bequem von Zuhause ermöglichen.
Auch im Rahmen eines digitalen Antrags sind mehrere Ihrer Auskünfte durch erforderliche Unterlagen nachzuweisen (siehe nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen"). Das Hochladen von Nachweisen wird bereits an vielen Stellen des digitalen Antrags ermöglicht. Einige der nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen können derzeit jedoch regulär noch nicht als Nachweise hochgeladen werden.
Sofern die erforderlichen Unterlagen allerdings Auskünfte und Unterschriften von anderen Personen wie Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen erfordern, empfehlen wir Ihnen diese Unterlagen per Post nachzureichen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall unter "Mitteilung des Antragstellers" mit, wann wir einen entsprechenden Posteingang erwarten können.
Weitere Infos sowie den Antrag finden Sie hier.
Erstantrag - erforderliche Unterlagen
Für den ersten Antrag sind - unabhängig vom Einzelfall - grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:
- Angaben zu allen Personen im Haushalt durch Personalausweise oder Reisepässe (ggf. Kopie)
- Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
- Angaben zur Miete durch eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung (siehe auch das Formular „Vermieterbescheinigung“ bzw. das Formular „Antrag auf Wohngeld – Heimbewohner“)
- Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
- eine von jedem Darlehensgeber ausgestellte Bescheinigung
(siehe auch das Formular „Fremdmittelbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss“) - Grundsteuerbescheid
- Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
- eine von jedem Darlehensgeber ausgestellte Bescheinigung
- Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
- z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
(siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“) - z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen
- z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
- z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
- z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
- z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
- z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
- Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
- Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
- Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“
Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.
Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.
Eine solche Bescheinigung ist auch vorzulegen, wenn Sie noch keine 12 Monate in Flensburg wohnen.
Wiederholungs- oder Änderungsantrag – erforderliche Unterlagen
Für einen Wiederholungs- oder Änderungsantrag sind – unabhängig vom Einzelfall - grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:
- geänderte Angaben zu Personen im Haushalt durch Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass (ggf. Kopie)
- geänderte Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
- geänderte Angaben zur Miete durch das Mietänderungsschreiben vom Vermieter
- Angaben zur Miete immer durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen für die letzten 3 Mietzahlungen
- Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
- aktuelle Jahreskontoauszüge zu den Darlehensverträgen
- Grundsteuerbescheid (soweit geändert)
- Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
- Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
- z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
(siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“) - z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen)
- z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
- z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
- z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
- z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
- z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
- Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
- Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
- Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“
Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.
Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.
Umsetzung der Wohngeldreform 2023
Die Wohngeldzahlung für den Januar basiert bereits auf dem beschlossenen und verkündeten Wohngeld-Plus-Gesetz 2023. Den Bescheid für die erhöhte Zahlung erhalten Sie spätestens bis 15. Januar 2023.
Anträge auf Gewährung von Wohngeld werden nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entschieden. Wir empfehlen vor Antragstellung eine Probeberechnung durchzuführen. Eine Probeberechnung für das Recht ab 01.01.2023 wird erst ab Vorliegen der rechtsverbindlichen Vorgaben bereitgestellt.
Den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahren können Sie jederzeit unter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen -https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html – abrufen.
Eine Kurzinfo sowie die FAQ stehen hier zum Download bereit.
2. Heizkostenzuschuss:
Die Umsetzung des 2. Heizkostenzuschusses wurde am 28.10.2022 durch Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Der neue § 2a Abs. 3 HeizkZuschG (Artikel 1 Nummer 4) regelt, dass bei einer Veränderung der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 der letzte Monat dieses Zeitraums, für den Wohngeld bewilligt wurde, für die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses maßgebend, ist. Damit steht auch erst ab dem 01.01.2023 die maßgebliche Anzahl der Haushaltsmitglieder für die Ermittlung der Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses fest.
Die Auszahlung kann somit früherstens im Februar 2023 erfolgen.
Sollten aus Ihrem Antrag oder den vorliegenden Nachweisen heraus Sachverhalte erkennbar weiter aufgeklärt werden müssen, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, wird das Bürgerbüro erneut Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Wichtiger Hinweis für Sie:
Bitte geben Sie im Antrag freiwillig eine Telefonnummer an, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. So können Sie gegebenenfalls daran mitwirken, dass über Ihren Wohngeldantrag zügig entschieden werden kann. Ihre Telefonnummer wird weder elektronisch gespeichert, noch an Dritte weitergegeben. Einen Link auf Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf dieser Seite in der Rubrik "Dokumente".
Anträge auf Wohngeld werden im Bürgerbüro bearbeitet. Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros können Sie sich hier anzeigen lassen.
Gerne händigen wir Ihnen die hier angebotenen Vordrucke aber auch während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros aus.
Für Kinder, die bei einer Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.
Leistungsbeschreibung
Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld.
Online-Wohngeldantrag
In vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein können Wohngeldanträge auch online gestellt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Steht Ihnen Wohngeld zu, wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Wohngeldgesetz (WoGG).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachlich freigegeben am
24.02.2023Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.