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Aktuelles

Erdbeben in der Türkei und in Syrien

Stand: 16.02.2023

Das Auswärtige Amt informiert auf der Internetseite über die Unterstützungsleistungen Deutschlands für die Erdbeben in der Türkei und in Syrien.

Für die Einreise türkischer Staatssangehöriger wurde ein vereinfachtes Visumverfahren eingeführt.

Das vereinfachte Verfahren richtet sich an türkische Staatsangehörige, auf die Folgendes zutrifft:

  • Sie sind nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (es droht Obdachlosigkeit oder Sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen)
  • Sie sind Angehörige 1. oder 2. Grades (Ehepartner/-partnerin, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel.
  • Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben.
  • Sie hatten zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen

Die Ausstellung der Verpflichtungserklärung, können Sie beim Einwanderungsbüro Flensburg beantragen, wenn Sie als Angehörige*r in Flensburg wohnen. 

Bitte reichen Sie direkt alle Unterlagen vollständig ein, damit auch wir die Prüfung schnellstmöglich abschließen können.

Welche Unterlagen Sie bei der Botschaft abgeben müssen, finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Ukraine Krise - Aktuelle Informationen

Gebündelte Informationen zu Hilfsangeboten, der rechtlichen Lage und weiterem finden Sie auf der Themenseite der Stadt Flensburg!

Auch das Land Schleswig-Holstein stellt umfangreiche Informationen auf einer Themenseite bereit.

Aufgrund der derzeitigen Lage ist davon auszugehen, dass Reisen in die Ukraine gegenwärtig und bis auf Weiteres unmöglich oder nur unter nicht hinnehmbaren Risiken für Leib und Leben möglich sind.

Sofern Sie konkrete Nachfragen zur aufenthaltsrechtlichen Situation haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns über einwanderungsbuero@flensburg.de .

Sie können sich auch telefonisch bei uns unter 0461/85-2000 melden:

Die Nummer ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:30 bis 12:00
    • Montag und Dienstag: 13:30 bis 15:30
    • Donnerstag: 14:00 bis 17:00

Wenn Sie Hilfsangebote (Fahrdienste, Sachspenden, Dolmetschen oder Unterbringungsmöglichkeiten) haben, melden Sie diese gerne auf der Seite “Flensburg hilft der Ukraine“ an.

Ihr Aufenthalt in Flensburg

Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Mai 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Wenn Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt wurde oder Sie innerhalb dieser 90 Tage keinen Antrag gestellt haben, ist Ihr Aufenthalt unerlaubt.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen

1. Antrag online stellen

Bitte stellen Sie den Anträge für einen Aufenthaltstitel (germany4ukraine.de) online, wenn Sie derzeit eine Wohnung in Flensburg haben oder durch die Stadt Flensburg untergebracht sind.

Sie können dort auch verschiedene Sprachen (Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch) auswählen.

Ihre Vorteile:

  • Wir erhalten alle Unterlagen bereits vorher. Wenn Sie persönlich bei uns erscheinen dauert der Termin nicht so lange.

  • Sie erhalten direkt eine automatische Bescheinigung Ihrer Antragstellung. Die bestätigt unter anderem, dass der Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

2. Termin im Einwanderungsbüro:

Nach der Registrierung erhalten Sie dann von uns einen Termin für die Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der vielen Anfragen und Anträgen keine kurzfristigen Termine vergeben können.

Für wen gilt das? (Personengruppen)

Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion durch Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind (Art. 2 Nr. 1):

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  3. Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.

Dazu kommen Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer (Art. 2 Nr. 2), die nachweisen können, dass

  • sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und
  • die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.



Ausreise aus der Ukraine

Einreise nach Deutschland

Ukrainische Staatsangehörige, die über biometrische Reisepässe verfügen, benötigen für Kurzaufenthalte im Schengenraum (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) kein Visum. Wir können Ihnen derzeit jedoch keine Informationen zur Hilfe bei der Ausreise aus der Ukraine zur Verfügung stellen.


Deutsche - Ausreise aus der Ukraine

Das Auswärtige Amt aktualisiert laufend seine Informationen zur Situation in der Ukraine unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR

Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. In der Ukraine finden schwere Kampfhandlungen und Raketenangriffe statt. Falls Sie das Land nicht auf einem sicheren Weg verlassen können, bleiben Sie vorläufig an einem geschützten Ort. Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist derzeit nicht möglich.
Das GK Donezk (in Dnipro) und die Botschaft Kiew sind vorübergehend geschlossen.

  • Sie erreichen die Krisenhotline des Auswärtigen Amts unter +49 (0) 30 5000 3000
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.  
  • Verfolgen Sie die internationalen und lokalen Medien und achten Sie auf lokale Bekanntmachungen.

Zusätzlich informiert das Auswärtige Amt über Reise- und Sicherheitshinweise.


Weitergehende Informationen und Hilfsangebote

Informationen erhalten Sie:

Aktuelle Bearbeitungszeiten

Bitte beachten Sie, dass wir generell keine Aussagen zur Bearbeitungszeit Ihres Antrages geben können. 

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens die aktuelle Bearbeitungszeit länger ist. Gerade Anträge auf Niederlassungserlaubnisse können derzeit nicht kurzfristig bearbeitet werden.

Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Sachstand ab, da diese die Bearbeitungsdauer unnötig verzögern.

Afghanistan - Aktuelle Information

Informationen zur Untersützung der Ausreise aus Afghanistan erhalten Sie auf den Seiten des auswärtigen Amtes.

Informationen zum Brexit

Was hat die EU mit dem Vereinigten Königreich vereinbart? Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU  und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen  geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der  gesamten EU, also auch in Deutschland. Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU  wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums ändert  sich die Rechtslage.

Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

  • Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte  Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
  • Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, gleichsam eingefroren.  Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten.

Muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern? Bin ich davon betroffen?

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
  • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder  Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Was gilt für Personen mit Daueraufenthaltskarte?

Es gibt zwei Arten der Daueraufenthaltskarte:

  1. Eine Daueraufenthaltskarte, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht haben (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU) – Briten und Britinnen mit dieser Bescheinigung des Daueraufenthalts müssen trotz des Besitzes der  Karte ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
  2. Ein Dokument („Daueraufenthaltskarte“) für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige – Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die im Besitz dieser Karte sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Beide Gruppen erhalten anstelle des bisherigen oben genannten Dokuments die neue Karte worauf dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt vermerkt ist.

Der Tausch wird nach und nach automatisch durch das Einwanderungsbüro vorgenommen

Ich bin mit einem nach dem Austrittsabkommen berechtigten Briten oder einer Britin verwandt, verheiratet oder ihre Partnerin bzw. sein Partner. Was gilt für mich?

Ist die Britin oder der Brite, auf die sich dieses Verhältnis bezieht – die Bezugsperson –, selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt, können mit ihnen verheiratete Personen sowie bestimmte Verwandte und Partner*innen ebenfalls nach dem Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht geltend machen.

Drittstaatsangehörige, die bereits eine deutsche Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte als Bezugsperson einer Britin oder eines Briten besitzen, haben in aller Regel ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Ihre Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte wird dennoch im Laufe des Jahres 2021 in ein neues Dokument umgetauscht.

Ansonsten ist Drittstaatsangehörigen – auch Britinnen und Briten, die nicht selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind – unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Nachzug nach Deutschland nach dem 31. Dezember 2020 aufgrund des Austrittsabkommens möglich.

Was muss ich nun konkret tun?

Ich wohne vor/am 31.12.2020 in Flensburg:

Wenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie bis zum 30. Juni 2021 Ihren Aufenthalt beim Einwanderungsbüro Flensburg anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Bitte machen Sie die Anzeige schriftlich (formlos) und senden Sie und diese per Post zu! Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.

    • Die Anmeldung beim Bürgerbüro genügt nicht!
    • Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt nicht in letzter Minute anzeigen.
    • Für Familienangehörige (auch Briten und Britinnen, die selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen), die bereits ein deutsches Aufenthaltsdokument besitzen: Wenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Wir kommen auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht.

Wenn Sie vor dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft gewesen sind, aber das Austrittsabkommen für Sie nicht greift, beachten Sie bitte folgendes:

    • Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen.
    • Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen
    • Wenn Sie bis zum 31.12.2020 gearbeitet haben, dürfen Sie diese Erwerbstätigkeit auch weiterhin ausüben.
    • Für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 01.01.2021 benötigen Sie den dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne Einverständnis des Einwanderungsbüros ist unerlaubt!

Ich bin ab dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft

Für Sie finden die Aufenthaltsregelungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anwendung.

Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen. Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.

Informieren Sie sich auf der Seite „Beantragung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über einzureichende Unterlagen für Ihren geplanten Aufenthaltszweck.

Für einen Familiennachzug ist ebenfalls das reguläre Antragsverfahren einschließlich Visaverfahren vorgesehen.

Was geschieht im Einwanderungsbüro?

Nach Terminvereinbarung überprüft das Einwanderungsbüro Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen.

Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise – zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie erhalten es daher nicht bei Ihrem ersten Termin sogleich ausgehändigt.

Das Einwanderungsbüro ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 und weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben.

Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten.

In Einzelfällen darf die Ausländerbehörde auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.

Wir werden Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen. Sie werden keine plötzliche negative Entscheidung erhalten, sondern erfahren, was Sie tun können, um Ihre Rechte geltend zu machen.

Was für ein Dokument erhalte ich, und was kostet es?

Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im „Scheckkartenformat“, das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist:

Wenn Ihnen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wird, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von „Erwerbstätigkeit erlaubt“, noch das Wort „Daueraufenthalt“.

Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis:

  • 37,00 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre
  • 22,80 Euro für jüngere Inhaber.

Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren.

Diese Dokumente werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall  am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor kostenfrei in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Welche Bedingungen gibt es für den Familiennachzug nach dem 31.12.2020?

Es gibt keine erleichterten Bedingungen für Briten für den Familiennachzug von Angehörigen aus Drittstaaten. Das bedeutet, dass das reguläre Verfahren zum Familiennachzug einschließlich Visaverfahren zu betreiben ist.

Studium in Flensburg

Wann muss ich einen Aufenthaltstitel beantragen?

Reichen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder der Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels bei uns ein.

Wenn Sie von der Visumpflicht befreit sind, dann stellen Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis unverzüglich nach Ihrer Einreise.

Bitte melden Sie sich vor einer Kontaktaufnahme zum Einwanderungsbüro bei der Meldebehörde - dem Bürgerbüro - an.

Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?

Nutzen Sie am besten unseren Online-Antrag für Ihre Aufenthaltserlaubnis. Hier werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag durchgeleitet.

Folgende Unterlagen benötigen Sie regelmäßig:

  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nationalpass/Reiseausweis (Kopie!)
  • Studienbescheinigung
  • falls vorhanden: Urkunden Hochschulabschluss (ggf. inkl. Übersetzung)
  • Vermieterbescheinigung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, Stipendium, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate)

Wenn Sie den Antrag per E-Mail oder per Post einreichen, dann benötigen wir ebenfalls noch das Antragsformular. 

Ggf. werden von Ihnen im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt (z.B. Arbeitszeitkonto). Diese fordern wir dann nach. nDie Sicherung des Lebensunterhaltes ist i.d.R. mindestens für die Dauer von zwölf Monaten nachzuweisen. Nachzuweisen ist ein Betrag in Höhe des jeweils geltenden BaföG Höchstsatzes- aktuell beträgt dieser 934,00 € pro Monat (Stand: 07.03.2024).

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für 2 Jahre erteilt. 

Darf ich neben dem Studium arbeiten?

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto).

Zusätzlich dürfen studentische Nebentätigkeiten in unbegrenztem Umfang ausgeübt werden.

Ich habe mich bisher zum Zweck des Studiums in Deutschland aufgehalten und möchte nun meinen Aufenthaltszweck ändern. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich? 

Grundsätzlich ist ein Zweckwechsel in verschiedene Aufenthaltstitel möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden.

Sofern Sie nicht selbst verschuldet an dem Abbruch Ihres Studiums sind, haben Sie weiterhin auch die Möglichkeit, sich nach einem neuen Studienplatz umzusehen.

Lassen Sie sich bitte vor Abbruch Ihres Studiums bei uns beraten, welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.