Wohnung: Abmeldung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Der oder die Meldepflichtige kann sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Bestätigung des Wohnungsgebers
- Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung vorgeschrieben. Das entsprechende Formular befindet sich rechts im Formularbereich.
- Personalausweis / Pass des Meldepflichtigen oder eine entsprechende Kopie, sofern die Abmeldung schriftlich erfolgt
- ggf. schriftliche Vollmacht und Personalausweis / Pass der bevollmächtigten Person, sofern Ihr auch die Abmeldebestätigung ausgehändigt werden soll
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Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
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Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Die Pflicht zur Abmeldung obliegt für Personen unter 16 Jahre demjenigen, aus dessen Wohnung die Personen ausziehen. Für Personen, für die ein(e) Pfleger/in oder ein(e) Betreuer/in bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger/der Pflegerin oder dem Betreuer/der Betreuerin.
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Formulare
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Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
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Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
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