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29.12.2022

Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Verzicht schützt Gesundheit, Klima und Tiere

Auch in diesem Jahr ist dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, in der Zeit um die Jahreswende erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit weist die Ordnungsverwaltung auf folgendes hin:
 

  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen bis einschließlich Mittwoch, den 27.12.2023, nicht verkauft oder überlassen werden. Der Verkauf darf also erst ab Donnerstag, den 28.12.2023 beginnen und muss am Samstag, den 30.12.2023 mit Ladenschluss enden.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur aus Anlass des Jahreswechsels (31.12./01.01.) abgebrannt werden.
  • Im Ausland erworbene Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 müssen mit § 5 SprengG (CE-Kennzeichnung) und § 6 SprengV (BAM-Nummer) versehen und die Einfuhr beim Zoll angemeldet werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
  • Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, z.B. Raketen, Knallfrösche und Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot des Überlassens pyrotechnischer Gegenstände auch von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister erfasst sind und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Damit soll dem Unfug, den Jugendliche häufig mit Feuerwerkskörpern betreiben, vorgebeugt werden.
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
  • Der Verstoß gegen die o.g. Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
  • Für alle Besitzer des "Kleinen Waffenscheins" gilt, dass mit den Schreckschusswaffen auch nicht an Silvester in der Öffentlichkeit Signalmunition verschossen werden darf.
Wir wünschen allen Flensburger:innen eine unfallfreie Silvesternacht und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!