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Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht

Waffenbehörde


Bei der Waffenbehörde können Sie die folgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragen.

  •  Waffenbesitzkarten für Jäger, Sportschützen und schießsportliche Vereinigungen
  •  Waffenscheine und kleine Waffenscheine
  •  Europäischen Feuerwaffenpässen
  •  Aufbewahrung für Schusswaffen
  •  Waffenhandelserlaubnisse
  •  Schützenvereine
  •  Erteilung weiterer/sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisse
    (Schießerlaubnis, Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen, Ein-/Ausfuhrgenehmigungen…)


Die Waffenbehörde ist auch zuständig für die folgenden Aufgaben.

  • Vollzug des Waffengesetzes
  •  Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  •  Erlass von Waffenbesitzverboten / Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Hier finden Sie die Online-Anträge der Waffenbehörde


Jagdbehörde


Die Jagdbehörde ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Jagdscheinen, wenn Sie die Jagd in Deutschland ausüben möchten. Wenn Sie die Jagd nicht regelmäßig ausüben möchten, dann ist es auch möglich einen Tagesjagdschein zu beantragen.
Die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist unter anderem das Bestehen einer in Deutschland abgelegten Jägerprüfung und eine für den beantragten Zeitraum gültige Jagdhaftpflichtversicherung.

  • Erteilung von Jagdscheinen (Antrag finden Sie rechts unter Onlineformulare)
  • Erteilung von jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Sprengstoffrecht


  • Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 SprengG zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang für die Erlangung der nötigen Fachkunde, die für die Antragstellung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böller- und Vorderladerschießen
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böllerschießen, Vorderladerschießen
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Pyrotechnik (Feuerwerk der Kategorien 2 und 3)
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks außerhalb des Silvester-Zeitraums 31.12. – 01.01.
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten