Untere Bodenschutzbehörde (UBB)
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Aufgabe der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) ist es im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG), „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“ (§ 1 BBodSchG)
Untere Bodeschutzbehörde
Die UBB ist zuständig für die Erfassung und Bewertung schädlicher Bodenveränderungen, Altablagerungen und Altstandorte. Diese Aufgabe umfasst auch die Durchführung oder Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Maßnahmen zur Überwachung und Sanierung von Altlasten. Der Boden ist nach Wasser und Luft das letzte Umweltmedium, das durch das BBodSchG von 1998 unter einen gesonderten rechtlichen Schutz gestellt wurde.
Ziel des Bodenschutzes ist es, die natürliche Funktion des Bodens als
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie der
- Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung, Erholung und Verkehr, Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung
nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und die Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Aufgaben der Stadt Flensburg als UBB nach BBodeSchG
Die Stadt Flensburg nimmt als UBB folgende Aufgaben nach dem BBodSchG und dem Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) wahr:
- Erfassung und Bewertung von Altablagerungen (stillgelegte Deponien und Müllplätze) und Altstandorte (ehemalige Gewerbebetriebe, in denen mit umweltrelevanten Stoffen umgegangen wurde),
- Führen des Boden- und Altlastenkatasters,
- Erteilen von Auskünften aus dem Boden- und Altlastenkataster,
- Information und Beratung von Grundstückseigentümern, Planern und Behörden beim Umgang mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen,
- Durchführung und Anordung von Untersuchungen zur Gefahrerforschung,
- Durchführung und Anordnung von Überwachungs- und ggf. Sanierungsmaß-nahmen zur Abwehr der von Altlasten oder schädlichen Bodenverändungen ausgehenden Gefahren,
- Überwachung des Auf- und Einbringens von Materialien (z. B. Bodenmaterial, Baggergut) auf oder in den Boden.
Fundstellen:
Weitere Informationen zum Thema Bodenschutz erhalten Sie unter
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)
Vorsorgender Bodenschutz
Als wichtiger Bestandteil unseres Ökosystems übernimmt der Boden vielfältige Funktionen im Naturhaushalt und stellt als Anbaufläche für Nahrungsmittel und Energiepflanzen eine wertvolle Ressource dar. Der Vorsorgegedanke beinhaltet den Schutz der natürlichen Ressourcen und Lebensgrundlagen, bevor Gefährdungen auftreten. Dabei unterscheidet man zwischen stofflicher (siehe „Altlasten“) und nichtstofflicher Beeinträchtigung von Böden.
Während bei der „stofflichen“ Beeinträchtigung das Aufbringen auf oder der Eintrag von schädlichen Stoffen in den Boden erfolgt, versteht man unter „nichtstofflicher“ Beeinträchtigung Schäden, die durch Versiegelung, Verdichtung, Vermischung der Bodenhorizonte, Veränderung des Bodengefüges, Umlagerung, Erosion oder Vernässung entstehen.
Da bei allen Bauvorhaben Boden anfällt, der entsprechend der Vornutzung im Idealfall unbelastet, im ungünstigen Fall aber bereits belastet sein kann, sind die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes, insbesondere der schadlose und nachhaltige Umgang mit Bodenmaterial bereits frühzeitig und umfassend im Rahmen
- der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen,
- der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren,
- des Baus von Leitungstrassen und Verkehrsanlagen (Linienbaustellen) und
- der Erschließung von Baugebieten
zu berücksichtigen.
Das besondere Augenmerk richtet sich dabei auf:
- Minimierung des Flächenverbrauchs und der Oberflächenversiegelung
- Flächenrecycling (Nutzung von Brachflächen)
- bodenschonende Erdbaumaßnahmen:
- getrennte Lagerung einzelner Bodenschichten beim Aushub,
- sortenreiner Wiedereinbau, speziell des Mutterbodens
- Reduzierung von Verdichtungsschäden beim Befahren,
- Anwendung von bodenschonenden Arbeitsverfahren,
- Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse,
- Maßnahmen zur Renaturierung und Folgebewirtschaftung,
- Schutzvorkehrungen bei Erdbaumaßnahmen in empfindlichen Böden
Fundstellen:
Weitere Informationen zum Thema Vorsorgender Bodenschutz erhalten Sie unter
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)
- Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
- Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen
Nachsorgender Bodenschutz
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterscheidet zwischen
- Schädlichen Bodenveränderungen:
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
- Verdachtsflächen:
Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht
- Altlasten:
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) - z. B. ehemalige Müllkippen oder Gewerbegrundstücke, auf denen Produktionsrückstände abgelagert wurden und
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen (z. B. Öle, Lösemittel, Säuren / Laugen) umgegangen worden ist (Altstandorte) wie Tankstellen, Druckereien, Schlossereien oder chemische Reinigungen
- Altlastverdächtigen Flächen:
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
Erfassung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
Altlastverdächtige Flächen und Altlasten sind die Folgen des technischen und industriellen Fortschritts der letzten ca. 120 Jahre. Sie sind durch den früher oft bedenkenlosen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen verursacht worden. Das Gefahrenpotenzial und die Folgen für Mensch und Umwelt wurden dabei oft nicht oder zu spät erkannt.
Nicht rechtzeitig erkannte Altlasten können die Umwelt erheblich schädigen. Hinzu kommen die finanziellen Risiken, beispielsweise beim Erwerb eines schadstoffbelasteten Grundstücks.
Die Kenntnis der altlastverdächtigen Flächen ermöglicht hier eine rechtzeitige Berücksichtigung, z. B. vor einem Grundstückserwerb, bei der Bauleitplanung durch die Gemeinde oder im Baugenehmigungsverfahren. Mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt können gezielt ermittelt und durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden.
Seit 1997 erfolgt daher, unterstützt durch das Land Schleswig-Holstein, die systematische Erfassung der Altstandorte im Bereich der Stadt Flensburg. Die Erfassung der Altablagerungen wurde bereits 1986 begonnen und ist weitgehend abgeschlossen.
Altlastenbearbeitung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als untere Bodenschutzbehörde für die Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zuständig. Gesetzliche Grundlage sind das Bundes-Bodenschutz- und das Landesbodenschutzgesetz.
Auf der Grundlage umfangreicher Aktenrecherchen erfolgt die Erfassung und Erstbewertung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten mit anschließender Aufnahme in das Altlastenkataster. Soweit erforderlich erfolgen auf diesen Flächen Untersuchungen zur Gefahrerforschung. Bestätigt sich der Gefahrverdacht, werden die erforderlichen Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen angeordnet.
Altlastenkataster
In Flensburg werden systematisch Informationen über Grundstücke mit einer gewerblichen und umweltrelevanten Vornutzung erfasst und aufbereitet. Hierfür erfolgt die Auswertung von Adressbüchern, Gewerbemeldungen, Bauakten sowie von historischen Karten und Luftbildern. Die Informationen werden regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert.
Grundstücke, für die ein Altlastenverdacht ermittelt wurde, werden nach erfolgter Information der Grundstückseigentümer in das Altlastenkataster aufgenommen. Nicht von jeder im Altlastenkataster erfassten Fläche geht eine Gefahr aus. Altablagerungen und Altstandorte können aber erheblichen Einfluss auf den Wert und die Nutzbarkeit der Grundstücke haben.
Mit dem Erwerb von Grund und Boden übernimmt der Käufer auch die Verantwortung für das Grundstück. Ist das Grundstück mit Schadstoffen belastet, haftet neben dem Verursacher auch der Eigentümer für die Beseitigung der Umweltgefahren - mit allen damit verbundenen finanziellen Risiken. Vereinbarungen über die Haftung für Altlasten in zivilrechtlichen Verträgen haben hier keine Auswirkungen auf die Frage, wer nach dem Gesetz letztlich für die Altlast einzustehen hat.
Bei einem Grundstückskauf sollte immer die Frage nach der Vornutzung des Geländes gestellt werden. Wurde das Grundstück ehemals gewerblich oder industriell genutzt, sollte in jedem Fall - z. B. durch eine Auskunft aus dem Altlastenkataster - geklärt werden, ob für das Grundstück ein Altlastenverdacht besteht.
Besteht für ein Grundstück ein Altlastenverdacht, sollte die Durchführung einer orientierenden Bodenuntersuchung durch einen Sachverständigen erfolgen. So kann geklärt werden, ob und ggf. welche Maßnahmen beispielsweise bei geplanten Bauvorhaben erforderlich sind, um die „Altlastenproblematik“ angemessen zu berücksichtigen.
Für orientierende Untersuchungen entstehen dem Grundstückseigentümer in Flensburg noch keine Kosten. Die UBB beantragt beim Land Schleswig-Holstein zunächst eine Förderung der Kosten und wird erst bei weiteren erforderlichen Maßnahmen den Verursacher und / oder den Eigentümer zur Schadensbeseitigung auffordern, der dann auch die weiteren Kosten zu tragen hat.
Auskunft aus dem Altlastenkataster
Nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) hat jede Person ein Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Zum Schutz privater Belange ist dieses Recht allerdings eingeschränkt. Eine Auskunft aus dem Altlastenkataster kann daher nur an den Grundstückseigentümer oder mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Um Missverständnisse oder Übermittlungsfehler zu vermeiden, ist die Anfrage schriftlich (auch per E-Mail) mit folgenden Angaben zu stellen:
- Ort, Straße, Hausnummer
- Gemarkung, Flur, Flurstück
- Angaben zum Eigentümer und
- ggf. eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers
Gebühren
Die Erteilung einfacher schriftlicher Auskünfte aus dem Altlastenkataster ist nach der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gebührenfrei. Für umfassende schriftliche Auskünfte werden für den entstehenden Verwaltungsaufwand Gebühren von bis zu 250 Euro erhoben.
Fundstellen:
Weitere Informationen zum Thema Nachsorgender Bodenschutz erhalten Sie unter
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)