Verpflichtungserklärung gemäß Aufenthaltsgesetz
Sie möchten eine Person aus dem Ausland einladen, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern kann und möchten hierfür eine Verpflichtungserklärung unterschreiben?
Die Ausstellung beantragen Sie beim Einwanderungsbüro der Stadt Flensburg.
Reichen Sie bitte alle Unterlagen vollständig ein. Wir senden Ihnen nach Prüfung dann einen Termin zu.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorab einzureichen:
Daten des Besuchers (immer angeben!)
- Genaue Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und –ort)
- Adresse im Heimatland
- Seriennummer des Reisepasses, Kopie vom Pass und/oder Reisepass
Den Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Höhe von mindestens 30.000 € für das gesamte Schengen-Gebiet geben Sie im Rahmen des Visumantrages auch bei der Botschaft ab, sodass wir diesen nicht gesondert fordern.
Als Arbeitnehmer*in oder Renter*in
- Personalausweis oder Reisepass
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder aktueller Rentenbescheid
- Nachweise über weiteres Einkommen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld ...)
Bei mehr als 90 Tagen Aufenthalt:
- Nachweise über bestehende Unterhaltsverpflichtungen oder/und Schulden
- Nachweise über mögliche weitere Verpflichtungserklärungen, die in den letzten 6 Jahren abgeschlossen wurden
- Mietvertrag/Nachweis über Wohneigentum
Als Selbstständige*r
- Personalausweis oder Reisepass
- Letzter Steuerbescheid
- Aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstige Nachweise des Steuerberaters, die einen Aufschluss über das Nettoeinkommen geben (Kontoauszüge reichen nicht aus)
Bei mehr als 90 Tagen Aufenthalt:
- Nachweise über bestehende Unterhaltsverpflichtungen oder/und Schulden
- Nachweise über mögliche weitere Verpflichtungserklärungen, die in den letzten 6 Jahren abgeschlossen wurden
- Mietvertrag/Nachweis über Wohneigentum
Als juristische Person
- Handlungsvollmacht für die bevollmächtigte Person
- Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Handels- oder Vereinsregisterauszug
- Nachweise über bestehende Schulden
- Nachweise über mögliche weitere Verpflichtungserklärungen, die in den letzten 6 Jahren abgeschlossen wurden
- Information über die geplante Unterbringung
Allgemeine Informationen zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung finden Sie in unserem Merkblatt.
FAQ gibt es auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes.
Leistungsbeschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt aufgewendet werden, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Höhe von 29,00 Euro an.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
- § 47 Abs. 1 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
- § 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt
- § 47 AufenthV - Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.