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Hinweise zur Teilnahme an der Europawahl am 09.06.2024

An dieser Wahl kann teilnehmen, wer wahlberechtigt und in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist!

Wahlberechtigt

sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger/innen, die bereits 1999 oder später an einer Europawahl in der Bundesrepublik teilgenommen haben (sofern zwischendurch kein Wegzug ins Ausland erfolgt ist)

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 3 Monaten (d.h. seit dem 9. März 2024)
    a)    in Deutschland oder einem anderen Unionsland eine Wohnung haben oder
    b)    sich sonst gewöhnlich hier aufhalten sowie
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland lebende Deutsche auf Antrag an der Europawahl teilnehmen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Bürgerbüro/Wahlbüro.

Im Wählerverzeichnis

  1.  sind von Amts wegen alle deutschen Wahlberechtigten in der Gemeinde eingetragen, in der sie am 28.04.2024 (Stichtag) mit Hauptwohnung gemeldet sind sowie alle Unionsbürger/innen, die bereits 1999 oder später an einer Europawahl in der Bundesrepublik teilgenommen haben (sofern zwischendurch kein Wegzug ins Ausland erfolgt ist). Wahlberechtigte Unionsbürger/innen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie nicht bereits von Amts wegen eingetragen sind. Der Antrag (amtlicher Vordruck) ist bis zum 19.05.2024 bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde zu stellen.
  2. Wahlberechtigte, die sich nach dem Stichtag mit einziger Wohnung / Hauptwohnung anmelden oder ihren Wohnungsstatus von Neben- in Hauptwohnung ändern, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Flensburg eingetragen. Der Antrag muss spätestens am 19.05.2024 bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingegangen sein. Ansonsten bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes eingetragen und kann entweder im früheren Wahllokal oder per Briefwahl wählen.
  3. Auf Antrag wird auch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wer - ohne im Bundesgebiet angemeldet zu sein - seinen dauernden Aufenthalt in Flensburg hat. Der Antrag muss ebenfalls bis spätestens zum 19.05.2024 bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
  4. Wer nach dem 28. April 2024 innerhalb Flensburgs umzieht, bleibt im Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirkes eingetragen und kann unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses im bisherigen Wahllokal wählen.


Die Wahlbenachrichtigung sollten alle Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 erhalten haben. Wer sich vergewissern möchte, ob er im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, kann Auskunft darüber erhalten.

Die Gemeinden machen bis zum 24.05.2024 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme bereit gehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird.

Das Wählerverzeichnis wird im Bürgerbüro/Wahlbüro während der unten genannten Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Bei Verhinderung am Wahltag kann mittels Wahlschein per Briefwahl an der Wahl teilgenommen werden. Dieser kann schriftlich, persönlich oder per Internet (www.flensburg.de) beantragt werden. Wer für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung und zur Entgegennahme des Wahlscheins nebst Briefwahlunterlagen vorlegen.

Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen können während der rechts genannten Öffnungszeiten, am Freitag vor der Wahl (07.06.2024)zusätzlich von 15.00 bis 18.00 Uhr beantragt werden. Bei plötzlicher Erkrankung besteht die Möglichkeit, noch am Wahltag bis 15.00 Uhr einen Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro zu beantragen.