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Ordnungsverwaltung

Wir sind für Sie Ansprechpartner:in in allen Fragen bezüglich der Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften auf den folgenden Gebieten:

Gewerbe, Gastronomie, Veranstaltungen

Veranstaltungen

Erlaubnisse, Genehmigungen

  • Wir erteilen Erlaubnisse nach
    • Gewerbeordnung (z.B. Güterkraftverkehr, Personenbeförderung, Bewachungserlaubnis)
    • Gaststättengesetz (z.B. Konzessionierung, Gestattung)
    • Lotterieverordnung (z.B. Lotterien, Verspielen und Tombolen)
    • Nur nach Terminvereinbarung

Gewerberegister

  • Führung des Gewerberegisters

Elektronische Gewerbeauskunft

Externer Link: egewerbe

Gewerbeauskünfte aus dem elektronischen Gewerberegister Schleswig-Holstein erhalten Sie hier.

Hinweise und Informationen für Betreiber:innen eines Prostitutionsgewerbes

Mit dem ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) obliegt es jeder Betreiberin/ jedem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, eine Betriebserlaubnis für das Gewerbe zu beantragen

Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die Neuregelung geben:

Für wen gilt die Erlaubnispflicht?

Wer als Betreiberin oder Betreiber ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Ab wann gilt die Erlaubnispflicht?

  • Sollten Sie vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben haben, gelten eine Anzeigepflicht bis zum 1. Oktober 2017 und eine Verpflichtung zur Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017.
  • Sollten Sie ab dem 1. Juli neu 2017 ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, dann müssen Sie vor Aufnahme des Betriebs eine entsprechende Erlaubnis beantragen.

Wohnpflegeaufsicht

Wir überwachen...

  • die dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten
  • die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner
  • die erforderliche persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten in den Einrichtungen
  • die baulichen Mindestausstattungen der Einrichtungen

Weitere Aufgaben...

  • Beratungs- und Beschwerdeinstanz bei Mängeln in der Erbringung der vorgesehenen Leistungen
  • Sicherung der Qualität des Wohnens und der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse

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Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) der kreisfreien Stadt Flensburg von 2019 bis 2020 (PDF, 3.9 MB)

Bericht über die Zusammenarbeit der Stadt Flensburg mit den gem. § 19 Abs. 1 u. 3 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG) genannten Behörden und Stellen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 und prospektiv für 2022 (PDF, 134 kB)

Hunde in Flensburg

Rücksichtsvolle Menschen achten darauf, dass niemand Angst vor freilaufenden Hunden haben muss. Die einen müssen Hunde in ihrer Umgebung akzeptieren, die anderen sollten dieses durch entsprechendes Verhalten danken.

Hundetoiletten

Fußgänger sollen in Flensburg nicht die Sorge haben, in einen Hundehaufen zu treten und Kinder sollen nicht durch Hundekot in Spielanlagen und Sandkästen gesundheitlich gefährdet werden.

Die Person, die einen Hund innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, ist verpflichtet, die durch den Hund verursachten Verunreinigungen durch Hundekot zu entfernen und ordnungsgmäß zu entsorgen.

Verstöße gegen die Kotentfernungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.

In Flensburg animieren derzeit flächendecken ca. 120 Hundekottütenspenderstandorte zur umweltfreundlichen Entsorgung des Hundekots.

Wenn Ihnen auffällt, dass ein Tütenspender leer ist oder Sie "Pate" für einen Hundekottütenspender werden wollen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0461/85-2285 an das Technische Betriebszentrum (TBZ).

Mitnahmeverbote von Hunden

Hunde dürfen an folgende Orte nicht mitgenommen werden:

  • Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser
  • Theater, Lichtspielhäuser, Konzert- Vortrags- und Versammlungsräume
  • Badestrände in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober.
  • Davon ausgenommen sind in Flensburg die ausgewiesenen Hundestrände in Solitüde und Ostseebad.
  • Kinderspielplätze und Liegewiesen

Verstöße gegen das Mitnahmeverbot gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Anleinpflichten

Gehen Sie mit dem Hund außerhalb eingezäunter Grundstücke spazieren haben Sie ihm ein Halsband oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen.

Nehmen Sie Ihren Hund in folgenden Bereichen immer an die Leine:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, insbesondere: 
    • Nikolaikirchhof
    • Holm
    • Große Straße
    • Schiffbrückstraße
    • Willy-Brandt-Platz
    • Rathausstraße
    • Südermarkt
    • Nikolaistraße
    • Nordermarkt
    • Schiffbrücke
    • I. C. Möller Platz
    • Norderhofenden
    • Dr.-Todsen-Straße
    • Untere Angelburger Straße
    • Norderstraße zwischen Nordermarkt und Toosbüystraße/Neue Straße
    • Süderhofenden ab Nikolaistraße bis untere Angelburger Straße
    • Rote Straße von der Friesischen Straße bis Töpferstraße
    • Friesische Straße von der Roten Straße bis zum Südermarkt
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete
  • bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude und anderen gemeinsam genutzten Räumen und Flächen
  • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen
  • auf Friedhöfen, Märkten und Messen.
  • Wald: Zum Schutz des Waldes mit seinen Tieren und Pflanzen sind Hunde im Wald immer anzuleinen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete wie dem Hundewald Glücksburg.
  • Auch im Naturschutzgebiet "Twedter Feld" als Naturreservat für Pflanzen und Tiere gilt die Anleinpflicht für Hunde.

Verstöße gegen die Allgemeine Aufsichtspflicht und den Leinenzwang gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Anleinen ist sicherer

Sie sollten Ihren Hund auch in den von vielen Menschen besuchten Bereichen und Wohngebieten in Flensburg an der Leine führen, in denen keine generelle Anleinpflicht besteht.

Es gibt Menschen, die Angst vor Hunden haben, egal wie groß diese sind. Nicht jeder Mensch mag Hunde und das sollte man als Hundehalter respektieren. Durch gegenseitige Rücksichtnahme wird das Miteinander zwischen den Nichthundehaltern und Hundehaltern wesentlich einfacher.

Vielen Hunden gibt die Leine zudem Sicherheit, da sie ein direktes Bindeglied zu ihrem Halter haben. Der Hund hat dann keinen „Auftrag“ Herrchen oder Frauchen zu beschützen, da er geführt wird. Und im Falle eines Konfliktes mit anderen Hunden lässt sich die Situation schneller auflösen, wenn der Hund angeleint ist.

Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihre Kinder nur allein mit Ihrem Hund spazieren gehen lassen, wenn diese auch in der Lage sind, in unvorhergesehenen Situationen über das Wissen, die Kraft und die Nerven verfügen, angemessen zu reagieren.

Hundefreilaufflächen

Um den Hunden die Möglichkeit zu geben, sich auch im Flensburger Stadtgebiet unangeleint auszutoben, gibt es in Flensburg sechs Hundefreilaufflächen und zwei Hundestrände.

Die Hundefreilaufflächen und Hundestrände sind vor Ort ausgeschildert.


Ordnungsbehördliche Bestattungen

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich haben nach § 13 Absatz 2 BestattG die Hinterbliebenen als Bestattungspflichtige für die Bestattung einer verstorbenen Person zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen Sie ihrer Pflicht nicht nach und es veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten Ersatzvornahme. Sofern Bestattungspflichtige bekannt sind, haften diese für die Kosten der Bestattung.

Den Auszug aus dem Gesetzestext können Sie hier nachlesen.

Es ist unerheblich, ob die Bestattungspflichtigen das Erbe beim Amtsgericht ausschlagen werden. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Bestattungsgesetz zur Erstattung der der Ordnungsbehörde entstandenen Kosten besteht trotzdem.

Teilnahme an Aussegnungsfeier am 05.03.2024

Auf Initiative aller Fraktionen der Flensburger Ratsversammlung haben sich die Mitglieder des Ausschusses für Bürgerservice, Schutz und Ordnung in der Sitzung am 30.01.2019 darauf verständigt, zukünftig die Allgemeinheit über die im kleinen Rahmen stattfindenden Aussegnungsfeiern für ordnungsbehördlich veranlasste Bestattungen zu informieren.

Freunden, Nachbarn, Arbeitskolleg*innen sowie Angehörigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, an einer kleinen Zeremonie in Form einer Aussegnungsfeier der Urnen aus ordnungsbehördlichen Bestattungsfällen in der Kapelle auf dem Gelände des Friedhofs Friedenshügel beizuwohnen, um von den Verstorbenen Abschied zu nehmen. Die Aussegnungsfeier wird durch die evangelisch-methodistische Kirchengemeinde in Flensburg durchgeführt.

Die Termine der Aussegnungsfeiern finden Sie samt Nennung der Namen der jeweils zu verabschiedenden Verstorbenen hier:

Die nächste Aussegnungsfeier findet am 05.03.2024 um 07:45 Uhr in der Kapelle auf dem Friedhof Friedenshügel in Flensburg statt.

Aussegnungsfeier am 05.03.2024 (PDF, 184 kB, 20.02.2024)

Sondernutzung öffentlicher Straßen

Eine Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über den sogenannten „Gemeingebrauch“ hinausgeht beziehungsweise diesen einschränkt, stellt eine Sondernutzung dar. Diese bedarf der Erlaubnis der Stadt Flensburg.

Beispiele für Sondernutzung:

  • Verkaufswagen/ Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/ Werbetafeln
  • Außengastronomieflächen (Aufstellen von Tischen/ Stühlen)
  • Flohmärkte
  • Überspannungen
  • Dekorationsgegenstände
  • Sport- und Sonderveranstaltungen

Vor Erteilung einer Genehmigung wird geprüft, ob dadurch andere Bürger, Firmen oder Institutionen beeinträchtigt werden könnten. Ist das der Fall, werden Bedingungen und Auflagen festgesetzt, die einzuhalten sind. Grundlage der Prüfung und Entscheidung ist die Sondernutzungssatzung.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Sondernutzung können Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung richten.





Verkehrsüberwachung

Sie haben ein Ticket, weil Sie Ihr Fahrzeug verbotswidrig geparkt haben oder sind geblitzt worden, weil Sie zu schnell gefahren sind? In solchen Fällen ist neben der Polizei die Verkehrsüberwachung der Stadt Flensburg zuständig.

Was wir für Sie tun

  • Auswertung und Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
  • Erteilen von Auskünften zu laufenden Ordnungswidrigkeiten- / Bußgeldverfahren
  • Persönliche oder telefonische Beratung von Einwohner:innen

Anfragen sind auch jederzeit per E-Mail möglich.

Unsere Ziele

  • Wir sorgen für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verkehrsvorschriften, die der Sicherheit und Ordnung in unserer Stadt dienen.
  • Dadurch helfen wir, die schwächsten Verkehrsteilnehmer:innen zu schützen, verkehrsbedingte Umweltbelastungen zu reduzieren und somit auch die Lebens- und Wohnqualität zu erhöhen.

Unsere Maßnahmen

Überwachung fließender Fahrzeug-Verkehr

  • Geschwindigkeitskontrollen im Stadtgebiet, besonders zur Schulwegsicherung und im Bereich von Deliktschwerpunkten
  • Rotlichtüberwachung an ausgesuchten Kreuzungen
  • Schutz vor verkehrsbedingtem Lärm

Überwachung "Falsch-Parker" (ruhender Fahrzeug-Verkehr)

  • Überwachung und Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum.
  • Besondere Prioritäten der Kontrollen haben Schulwege, Feuerwehrzufahrten, Bewohnergebiete, Halteverbotszonen, Behindertenparkplätze, Rad- und Gehwege, Fußgängerzonen, gebührenpflichtige Parkplätze.

Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht

Waffenbehörde


Bei der Waffenbehörde können Sie die folgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragen.

  •  Waffenbesitzkarten für Jäger, Sportschützen und schießsportliche Vereinigungen
  •  Waffenscheine und kleine Waffenscheine
  •  Europäischen Feuerwaffenpässen
  •  Aufbewahrung für Schusswaffen
  •  Waffenhandelserlaubnisse
  •  Schützenvereine
  •  Erteilung weiterer/sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisse
    (Schießerlaubnis, Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen, Ein-/Ausfuhrgenehmigungen…)


Die Waffenbehörde ist auch zuständig für die folgenden Aufgaben.

  • Vollzug des Waffengesetzes
  •  Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  •  Erlass von Waffenbesitzverboten / Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Hier finden Sie die Online-Anträge der Waffenbehörde


Jagdbehörde


Die Jagdbehörde ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Jagdscheinen, wenn Sie die Jagd in Deutschland ausüben möchten. Wenn Sie die Jagd nicht regelmäßig ausüben möchten, dann ist es auch möglich einen Tagesjagdschein zu beantragen.
Die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist unter anderem das Bestehen einer in Deutschland abgelegten Jägerprüfung und eine für den beantragten Zeitraum gültige Jagdhaftpflichtversicherung.

  • Erteilung von Jagdscheinen (Antrag finden Sie rechts unter Onlineformulare)
  • Erteilung von jagdrechtlichen Ausnahmegenehmigungen
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Sprengstoffrecht


  • Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 SprengG zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang für die Erlangung der nötigen Fachkunde, die für die Antragstellung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böller- und Vorderladerschießen
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Wiederlader, Böllerschießen, Vorderladerschießen
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für Pyrotechnik (Feuerwerk der Kategorien 2 und 3)
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks außerhalb des Silvester-Zeitraums 31.12. – 01.01.
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


  • Regelung von Angelegenheiten der Hafenbehörde und der


Wofür sind wir NICHT zuständig?

Nicht zuständig sind wir für nachbarschaftliche Streitigkeiten. Darunter versteht man im Wesentlichen alle Streitigkeiten, die nicht öffentlichen Grund betreffen.


Aktuelle Information:

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Informieren Sie sich hier über die Zusammenhänge und die für Sie hieraus erwachsenden Verpflichtungen.