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Förderung für eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft für Unternehmen beantragen

Leistungsbeschreibung

Gefördert werden vorranging kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 75.000 Euro betragen. Mit dem beantragten Fördervorhaben müssen positive Klimaauswirkungen verbunden sein, die Sie nachvollziehbar nachweisen müssen. 

Diese können wie folgt aussehen:

  • Ressourceneffiziente Produktdesigns, Produktionsverfahren, Geschäftsmodelle
  • Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle
  • Bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung
  • Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung
  • Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten

Die Förderquote ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem geplanten Projekt (Projekt im Bereich Forschung & Entwicklung oder Investitionsprojekt, geplante Kooperation). 
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Projektvorschlag direkt bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH ein.  
  • Der Projektvorschlag wird durch die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH bewertet, ob das Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. 
  • Bei einer positiven Einschätzung wird die Antragstellung empfohlen.
  • Sie registrieren sich mit Ihrem Unternehmenskonto im Onlineportal.
  • Sie erstellen den Antrag und reichen diesen ein.
  • Falls ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt wurde, wird schriftlich eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ausgestellt. 
  • Daraufhin kann mit dem Projekt begonnen werden.
  • Es erfolgt die finale Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle.
  • Der Zuwendungsbescheid wird Ihnen bei positivem Ergebnis der Prüfung zugestellt.
  • Für die Erstattung der zuwendungsfähigen Ausgaben müssen Nachweise und Belege vorgelegt werden.
  • Die Förderung wird in Teilbeträgen ausgezahlt.

Nach Bewilligung der Förderung

  • Einreichung des Verwendungsnachweises (Sachbericht; Nachweis der Projektausgaben)
  • Abschlussbescheid
     

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An wen muss ich mich wenden?

Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH

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Voraussetzungen

  • Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Der Unternehmenssitz/Betrieb muss in Schleswig-Holstein liegen.
  • Das antragstellende Unternehmen muss ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sein (Förderung von Großunternehmen nur in Ausnahmefällen möglich).
  • Die erste Stufe des Antragsverfahrens (Projektvorschlag) muss mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen sein.
  • Das Vorhaben muss einen Beitrag zu den Querschnittszielen (Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) leisten.
  • Mit den beantragten Fördervorhaben müssen positive Klimaauswirkungen verbunden sein.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 75.000 Euro betragen.
     

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Handelsregisterauszug
    • Alternativ: Gewerbeanmeldung in Verbindung mit einer Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person
  • Anlage zu den Querschnittszielen (Scoring-Bogen)
  • Vorhabenbeschreibung
  • Darstellung des antragstellenden Unternehmens
  • Beschreibung der Umweltauswirkungen und wirtschaftlichen Effekte
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Nachweis, dass Projektmitarbeitende im Unternehmen angestellt sind (zum Beispiel Arbeitsverträge)
  • Qualifikationsnachweise aller Projektmitarbeitenden
  • Datenschutzrechtliche Aufklärung
     

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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Rechtsbehelf

Widerspruch

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Was sollte ich noch wissen?

Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen sind subventionserheblich. Hierüber ist eine Erklärung im Rahmen der Antragstellung abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

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Fachlich freigegeben am

15.05.2023

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