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Förderung für Flächenrevitalisierung und/oder Altlastensanierung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Vorhaben zur Flächenrevitalisierung, im urbanen Raum innerhalb Schleswig-Holsteins planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Flächenrevitalisierung bedeutet hierbei die Vorbereitung zur Umnutzung einer mindergenutzten oder versiegelten Fläche in eine ökologisch wertvolle Fläche (zum Beispiel Grün-/Parkanlage, städtisches Grün, Blüh-/Wildwiese, Grüne Infrastruktur). Die Vorbereitung zur Umnutzung einer Fläche für eine ökologische Nachnutzung kann auch eine Altlastensanierung beziehungsweise die Beseitigung von Bodenverunreinigungen miteinschließen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Förderantrag bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Es wird empfohlen, davor eine Beratung die Investitionsbank Schleswig-Holstein in Anspruch zu nehmen. 

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die Investitionsbank Schleswig-Holstein über die Bewilligung der Förderung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Ein Vorhaben kann vor Bewilligung der Förderung nur dann begonnen werden, wenn Sie einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen und dieser durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein genehmigt wird.
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Das Vorhaben soll Beiträge in den Bereichen Gleichstellung Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung leisten.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 
  • Das Vorhaben wird grundsätzlich in Schleswig-Holstein durchgeführt.
  • Das Vorhaben wird im (sub)urbanen Raum umgesetzt.
  • Sie als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger müssen Kreis oder kreisfreie Stadt sowie Stadt, Gemeinde, Amt bzw. amtsfreie Gemeinde des Landes Schleswig-Holstein sein.
  • Sie als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger müssen in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich sein.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 200.000,00 Euro betragen.
  • Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Die Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Wird die Fläche innerhalb von 10 Jahren nach Projektende verkauft, ist ein Nachweis zu erbringen, unter welchen Konditionen der Verkauf erfolgt ist.
  • Sie sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Durchführung der mit dem Antrag dargelegten Nachnutzung ist innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Fördervorhabens nachzuweisen. 
  • Die Zweckbindung der Nachnutzung beträgt bis zu 10 Jahren.
     

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Servicekontoanmeldung (Unternehmenskonto)
  • Online-Antragstellung
  • Projektbeschreibung
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen
  • Ablauf- und Zeitplan zur Durchführung
  • Vorlage eines Gutachtens zur Grundstückswertermittlung
  • Auflistung aller relevanten und vorliegenden Gutachten zur Fläche
  • Vorlage eines Nachnutzungskonzeptes
  • gegebenenfalls Nachweis über die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Altlastensanierung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Aufnahme der Fläche in das Bodenschutz- und Altlastenkataster
     

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Vor Antragstellung empfehlen wir eine Beratung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein in Anspruch zu nehmen.
  • Der Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens gestellt worden sein.
  • Ohne Genehmigung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

  • Sie als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). 
  • Die Durchführung der mit dem Antrag dargelegten Nachnutzung ist innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Fördervorhabens der Investitionsbank Schleswig-Holstein nachzuweisen. 
  • Die Zweckbindung der Nachnutzung beträgt bis zu 10 Jahre.
     

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

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Fachlich freigegeben am

31.01.2023

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An wen muss ich mich wenden?

Investitionsbank Schleswig-Holstein

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