Dolmetscherin / Dolmetscher: Beeidigung, Übersetzerin / Übersetzer: Ermächtigung
Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt.
Anschließend werden die beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer in der Datenbank Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfasst.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich sind einzureichen:
- Antrag,
- behördliches Führungszeugnis,
- unterschriebener Lebenslauf,
- Einkommennachweis,
- unterschriebene Erklärung betreffend Strafen,
- Bescheinigungen des Vollstreckungsgerichts,
- Erklärung über kurzfristige Verfügbarkeit,
- Nachweis über staatlich anerkannte Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung oder vergleichbare Eignung,
- Nachweis über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.
Aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG SH).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Auskunft über mögliche Gebühren erteilt das OLG.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (Justizdolmetschergesetz - JustizDolmG).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Anträge / Formulare
Für den Antrag sind keine amtlichen Formulare vorgesehen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.