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Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

Leistungsbeschreibung

Sie beabsichtigen, einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten Störstrahler wesentlich abzuändern? Dann benötigen Sie vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

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Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt und ihnen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt.
  • Es ist gewährleistet, dass die tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal ist vorhanden.
  • Die Ausrüstungen sind vorhanden, die erforderlich sind, um die Schutzvorschriften einzuhalten.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  • ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn eine Strahlenschutzanweisung erforderlich ist
  • Das heißt insbesondere:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inklusive Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht über die Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch eine sachverständige Person oder eine Sachverständigenorganisation
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inklusive Aktualisierungen dieser Nachweise

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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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Anträge / Formulare

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

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Fachlich freigegeben am

31.01.2024

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