Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.
Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie
- wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
- Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
- Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
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An wen muss ich mich wenden?
Waffenbehörde
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Zuständige Stelle
Waffenbehörde
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Voraussetzungen
Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).
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Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Wffenbesitzkarte (WBK)
- gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
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Welche Fristen muss ich beachten?
keine
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Rechtsgrundlage
- § 34 Waffengesetz (WaffG)
- § 37a Satz 1 Waffengesetz (WaffG)
- § 37f Waffengesetz (WaffG)
- § 37g Waffengesetz (WaffG)
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Was sollte ich noch wissen?
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
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Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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Fachlich freigegeben am
10.08.2022Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.