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E-Tretroller in Flensburg

Stand: 07.10.2024
In Flensburg gehören seit Frühjahr 2021 E-Tretroller zum Stadtbild. Der Betrieb von E-Tretroller-Verleihsystemen wird von den jeweiligen Anbietern grundsätzlich eigenwirtschaftlich und eigenverantwortlich im bestehenden ordnungsrechtlichen Rahmen durchgeführt.

Mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist seit dem 15. Juni 2019 in Deutschland die rechtliche Voraussetzung für die Nutzung von Elektro-Tretrollern, auch E-Tretroller genannt, im Straßenverkehr geschaffen worden. Daher ist auch in Flensburg der Betrieb seitdem erlaubt. Anfänglich sind die Firmen Tier und Bird im Stadtgebiet gestartet. Anschließend kam der Anbieter Lime hinzu. Mittlerweile haben sich Bird und Lime aus Flensburg zurückgezogen. Ergänzt wird das Angebot ab dem 01.10.2024 durch die Firma VAOW. 

Warum verbietet die Stadt Flensburg die E-Tretroller nicht?

Rechtlich betrachtet gibt es keine Grundlage, den Anbietern den Betrieb in deutschen Städten zu verbieten. Viele der Verleihanbieter haben aber erkannt, dass für eine dauerhafte Geschäftsgrundlage eine Zusammenarbeit mit der jeweiligen Stadt für sie von Vorteil ist. Die Anbieter sind mit der Stadt Flensburg daher eine freiwillige Vereinbarung eingegangen.

Freiwillige Vereinbarung zwischen den Anbietern und der Stadt Flensburg

Die Verwaltung hat auf Grundlage von Mustervereinbarungen aus anderen Kommunen eine entsprechende Vereinbarung vorbereitet. Diese wurde auf freiwilliger Basis von den Anbietern unterzeichnet.

Die abgeschlossene freiwillige Vereinbarung beinhaltet beispielsweise Regelungen zur Verkehrssicherheit, Qualitätsstandards für den Betrieb sowie zum Datenaustausch. Außerdem wurde gemeinsam das Geschäftsgebiet sowie Verbotszonen festgelegt. Diese umfassen beispielsweise Grünanlagen oder die Fußgängerzonen. Die Zonen werden im laufenden Betrieb weiter angepasst.

Wesentliches Ziel der Vereinbarung ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden. Sollten die zur Miete zur Verfügung gestellten E-Tretroller zum Beispiel Gehwege oder Zugänge derart blockieren, dass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigt wird, müssen diese umgehend von den Anbietern entfernt werden.

Können die E-Tretroller einen Beitrag zur Verbesserung des Mobilitätsangebots in Flensburg leisten?

Ob Leihrollerangebote eine Entlastung des Stadtverkehrs begünstigen können, hängt maßgeblich davon ab, welche Anteile von welchem Verkehrsträger auf die Elektrotretroller verlagert werden. Können die Leihroller Pkw-Wege in den Städten ersetzen und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ergänzen, sind sie aus verkehrspolitischer Sicht zu begrüßen.

Kontakt zu den Anbietern

Eine direkte Kontaktmöglichkeit zu den jeweiligen Anbietern finden Sie in der Regel in der App des Anbieters. Weitere Kontaktmöglichkeiten sind im Folgenden aufgelistet:

TIER Mobility GmbH
Telefon: +49 30 568 386 51, 8-20 Uhr
e-Mail:  flensburg@de.tier-ops.app

VAOW
e-Mail:   hello@vaowmobility.com
Website:  https://vaowmobility.com/contact/

Welche Voraussetzungen muss ein E-Tretroller erfüllen?

Grundsätzlich sind laut Gesetz alle Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange zugelassen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet. Für die Nutzung im öffentlichen Raum sind eine Betriebszulassung sowie eine sichtbar angebrachte, gültige Versicherungsplakette Pflicht.

Wer darf einen E-Tretroller fahren?

Das Mindestalter für Fahrer beträgt 14 Jahre, ein Führerschein ist nicht nötig.

Wo darf mit dem E-Tretroller gefahren werden?

Für E-Tretroller-Fahrende gelten ähnliche Rechte und Pflichten wie für Fahrradfahrende. Die Roller dürfen, wenn sie eine Zulassung haben auf Fahrradwegen fahren. Wenn keine Fahrradwege vorhanden sind, muss die Fahrbahn genutzt werden. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen hat der Fußverkehr Vorrang; er darf weder behindert, noch gefährdet werden. Außerdem dürfen E-Tretroller in Fahrradzonen und Einbahnstraßen in Gegenrichtung mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gefahren werden. In allen anderen Fällen erlaubt das Verkehrsschild „Radfahrer frei" nicht das Befahren mit dem E-Tretroller. Das Befahren von Busspuren oder Fahrradstraßen mit E-Tretrollern ist nur durch die Ergänzung "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt. Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.

Wo dürfen E-Tretroller geparkt werden?

Grundsätzlich dürfen E-Tretroller genauso wie gewöhnliche Roller oder Fahrräder auf Gehwegen abgestellt werden, wenn die verbleibende Gehwegbreite mindestens 2,50 Meter beträgt. Es ist immer darauf zu achten, dass beispielsweise gehbehinderte Personen oder Personen mit Kinderwagen den Gehweg weiterhin nutzen können. Sollte der Gehweg an einer Stelle keine ausreichende Breite aufweisen, muss der Roller an der nächsten geeigneten Stelle abgestellt werden.

Wer kontrolliert den Umgang mit den E-Tretrollern?

Für die Einhaltung der Abstellregelungen und Verbotszonen sind die Leihanbieter selbst verantwortlich. Die Polizei wird in ihren regulären Abläufen auch die rechtmäßige Nutzung von E-Tretrollern im fließenden Verkehr kontrollieren.

Besteht eine Helmpflicht für E-Tretroller?

Eine Helmpflicht besteht nicht, jedoch rät die Stadtverwaltung dringend zur Nutzung eines Helms.

Wie viele Personen dürfen auf einem E-Tretroller fahren?

Der E-Tretroller ist nur für eine Person zugelassen.

Welche Promillegrenze gilt beim Fahren von E-Tretrollern?

Da es sich bei den E-Tretrollern um Kraftfahrzeuge handelt, gelten für deren Fahrende dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrende.

Mit welchen Bußgeldern werden Verstöße geahndet?

E-Tretroller unterliegen, wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden auch, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Zuge ihrer Zulassung wurde der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes um die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ergänzt, ein Verstoß zählt zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Hier Bußgelder für typische Verstöße:

  • Fahren über eine rote Ampel: 60 bis 180 Euro
  • Fahren auf dem Gehweg: 10 bis 30 Euro
  • Fahren in der Fußgängerzone: 10 bis 30 Euro
  • Fahren ohne Versicherungskennzeichen: 40 Euro
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis: 70 Euro
  • Nebeneinanderfahren: 15 bis 30 Euro
  • Fahren zu zweit auf einem Roller: 10 Euro

    Quelle: Bußgeldkatalog