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Ihr Aufenthalt in Flensburg

Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Mai 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Wenn Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt wurde oder Sie innerhalb dieser 90 Tage keinen Antrag gestellt haben, ist Ihr Aufenthalt unerlaubt.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen

1. Antrag online stellen

Bitte stellen Sie den Anträge für einen Aufenthaltstitel (germany4ukraine.de) online, wenn Sie derzeit eine Wohnung in Flensburg haben oder durch die Stadt Flensburg untergebracht sind.

Sie können dort auch verschiedene Sprachen (Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch) auswählen.

Ihre Vorteile:

  • Wir erhalten alle Unterlagen bereits vorher. Wenn Sie persönlich bei uns erscheinen dauert der Termin nicht so lange.

  • Sie erhalten direkt eine automatische Bescheinigung Ihrer Antragstellung. Die bestätigt unter anderem, dass der Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

2. Termin im Einwanderungsbüro:

Nach der Registrierung erhalten Sie dann von uns einen Termin für die Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der vielen Anfragen und Anträgen keine kurzfristigen Termine vergeben können.

Für wen gilt das? (Personengruppen)

Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion durch Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind (Art. 2 Nr. 1):

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  3. Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.

Dazu kommen Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer (Art. 2 Nr. 2), die nachweisen können, dass

  • sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und
  • die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.