Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen beantragen
Haben Sie eine notwendige Behandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen zunächst selbst veranlasst und bezahlt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der entstandenen Kosten beantragen.
Wenn Ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bereits anerkannt ist, werden Ihnen die entstandenen Kosten erstattet, wenn
- die Behandlung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig von der zuständigen Krankenkasse, Unfallkasse oder Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder
- die zuständige Stelle die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich auch möglich, wenn Sie die notwendige Krankenbehandlung bereits vor Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen selbst beschafft haben. In diesem Fall werden die Kosten in angemessenem Umfang erstattet.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Krankenbehandlungen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Sie haben eine notwendige Krankenbehandlung Ihrer Schädigungsfolgen selbst beschafft und Ihnen sind dadurch Kosten entstanden.
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Zum Zeitpunkt der selbst beschafften Behandlung liegt einer der folgenden Fälle vor:
- Sie haben Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt und noch keinen Bescheid erhalten.
- Sie haben noch keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt. In diesem Fall können Behandlungskosten nur erstattet werden, wenn die Behandlung in einem Zeitraum erfolgt ist, für den Sie rückwirkend Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können. Dies gilt auch, wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht beeinflussen konnten, gehindert wurden, den Antrag vor Behandlungsbeginn zu stellen.
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Sie haben bereits auf Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung und Ihre Krankenkasse, Unfallkasse oder der Träger der Sozialen Entschädigung hat Ihre dringend nötige Krankenbehandlung
- nicht rechtzeitig erbracht oder
- zu Unrecht abgelehnt.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über die Kosten der selbst beschafften notwendigen Behandlung von Schädigungsfolgen
- Nachweis über die anerkannten Schädigungsfolgen
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Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
- Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
- Nachweise der Impfung
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Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
- Krankenhausbericht
- Therapiebericht
Ärztliche Atteste
Kosten
- Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen,
finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht