Online beantragen

Wenn Sie im Dezember 2023 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten haben, können Sie eine Weiterbewilligung dieser Leistungen bis spätestens zum 31.12.2033 beantragen.

Das BVG regelte bis 2023 die Entschädigung für gesundheitliche Schäden beispielsweise durch Wehrdienst, Gewalttaten oder Impfungen. Es wurde 2024 durch das neue Soziale Entschädigungsrecht, das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches, ersetzt.

Sind Ihre gesundheitlichen Schäden, die diese Gesetze betreffen, bis zum 31.12.2023 aufgetreten, gilt in der Regel weiter das alte Recht. Das heißt, wenn die Befristung Ihrer Leistungen nach dem BVG ausläuft, können Sie beantragen, dass Sie weiterhin Leistungen nach altem Recht des BVG erhalten. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, läuft Ihr Anspruch nahtlos weiter. Ein Antrag nach neuem Sozialen Entschädigungsrecht ist dann nicht nötig.

Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung, das heißt, Ihr lokaler Versorgungsträger oder das Landesamt. Die Entscheidung richtet sich unter anderem nach Ihrer finanziellen Situation.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Voraussetzungen

  • Sie leiden unter einer Schädigung mit gesundheitlichen Folgen, die vor 2024 anerkannt wurde.
  • Sie haben im Dezember 2023 zeitlich befristete Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten in Verbindung mit dem
    • Opferentschädigungsgesetz (OEG),
    • Zivildienstgesetz (ZDG),
    • Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder dem
    • Infektionsschutzgesetz (IfSG).
  • Ihre finanzielle Situation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen.
  • Sie können keine mindestens gleichwertige Leistung nach neuem Recht der Sozialen Entschädigung erhalten. Dies betrifft beispielsweise Leistungen zu Teilhabe oder Pflegeleistungen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

  • 2 Woche(n)
    • Eine Weiterbewilligung müssen Sie innerhalb von 2 Wochen beantragen, nachdem Ihre aktuelle Leistungsbefristung ausgelaufen ist. Sonst ist ein Antrag nach neuem Recht nötig.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Sozialgericht