Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.

Für Kinder:

  • bis zum 6. Lebensjahr: sechsmal, davon drei im Kleinkindalter (6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat)
  • zwischen 6 bis 18 Jahren: einmal pro Halbjah

Für Erwachsene:

  • ab 18 Jahren einmal im Jahr
  • einige Krankenassen bieten abweichende Leistungen an

Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen

  • die Anleitung zu effektiver Mundhygiene,
  • Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie
  • die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.


Spezielle Hinweise für Flensburg:

Auch wir helfen Kindern und Jugendlichen, ihre Zähne gesund und schön zu erhalten. Hierzu führen wir regelmäßig und kostenlos zahnmedizinische Untersuchungen in vertrauter Umgebung, d. h. in Kindertagesstätten und Schulen durch. Wir wenden uns dabei nicht nur an Kinder und Jugendliche, sondern beraten auch Eltern, Lehrer*innen und Erzieher*innen über zahngesunde Ernährung, Zahnpflege und Kariesprophylaxe. Die Ergebnisse der Reihenuntersuchungen werden jährlich in dem landesweiten Bericht über die Schuleingangsuntersuchungen zusammengefasst und geben Hinweise auf die Zahngesundheit der eingeschulten Kinder in Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Die Zuständkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.



Spezielle Hinweise für Flensburg:

Die Zuständigkeit für Reihenuntersuchungen in Kindertagesstätten und Schulen liegt beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Stadt Flensburg

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Gesundheitskarte,
  • Bonusheft (ab dem 12. Lebensjahr)

Kosten

Keine

Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, zahlen die Versicherten selbst.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.