Was muss ich nun konkret tun?
Ich wohne vor/am 31.12.2020 in Flensburg:
Wenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie bis zum 30. Juni 2021 Ihren Aufenthalt beim Einwanderungsbüro Flensburg anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.
Bitte machen Sie die Anzeige schriftlich (formlos) und senden Sie und diese per Post zu! Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.
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- Die Anmeldung beim Bürgerbüro genügt nicht!
- Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt nicht in letzter Minute anzeigen.
- Für Familienangehörige (auch Briten und Britinnen, die selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen), die bereits ein deutsches Aufenthaltsdokument besitzen: Wenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Wir kommen auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht.
Wenn Sie vor dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft gewesen sind, aber das Austrittsabkommen für Sie nicht greift, beachten Sie bitte folgendes:
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- Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen.
- Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen
- Wenn Sie bis zum 31.12.2020 gearbeitet haben, dürfen Sie diese Erwerbstätigkeit auch weiterhin ausüben.
- Für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 01.01.2021 benötigen Sie den dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne Einverständnis des Einwanderungsbüros ist unerlaubt!
Ich bin ab dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft
Für Sie finden die Aufenthaltsregelungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anwendung.
Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen. Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.
Informieren Sie sich auf der Seite „Beantragung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über einzureichende Unterlagen für Ihren geplanten Aufenthaltszweck.
Für einen Familiennachzug ist ebenfalls das reguläre Antragsverfahren einschließlich Visaverfahren vorgesehen.