Kleinkläranlagen
Grundsätzlich soll jedes Grundstück an die Abwasserkanalisation der Stadt Flensburg angeschlossen werden. In abgelegenen Bereichen ist dieses Ziel aber nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf andere Weise, nämlich über eine Kleinkläranlage erfolgen muss. Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legt jede Gemeinde für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
Der Betreiber einer Kleinkläranlage muss eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Zulassung einer Grundstückskläranlage nach DIN 4261 (erhältlich im Buchhandel oder beim Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Jägersberg 17, 24102 Kiel),
- Flurkarte aus neuerer Zeit,
- Lageplan 1:500 mit Entwässerungszeichnung,
- Kläranlagenzeichnung und
- Zeichnung der Nachkläranlage.
Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Schlammes verantwortlich.
Fundstellen:
Weitere Informationen zum Thema Kleinkläranlagen erhalten Sie unter
Merkblatt »Kleinkläranlagen in Schleswig-Holstein«- Errichtung, Betrieb und Wartung