Beiträge zur Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie
eine/n Angehörige/n mit mindestens dem Pflegegrad 2 versorgen.
Dies muss an wenigstens 10 Stunden alle sieben Tage und geringstenfalls an 2 Tagen in diesen Wochen erfolgen, dabei darf eine berufliche Tätigkeit von 30 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, besitzen Sie im Sinne der Pflegeversicherung den Status einer Pflegeperson und können soziale Leistungen erhalten. Die Beitragshöhe orientiert sich an dem Pflegegrad bzw. der Pflegebedürftigkeit und dem Ausmaß der Pflegetätigkeit.
(§ 44 SGB XI)