Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Registrierung: mit Formular oder formlos
  • Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
  • Rechtsform, Bezeichnung und Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
    • je Betriebsstätte separat anzugeben
  • Angabe über die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
    • je Betriebsstätte separat anzugeben

Als Lebensmittelbetrieb sind Sie verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung, die Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Das betrifft Sie auch, wenn Sie ausschließlich im Internet mit Lebensmitteln handeln.

Zu Lebensmittelunternehmen gehören alle Betriebe, die ihre Produkte direkt oder über das Internet vertreiben, unabhängig davon, ob sie damit einen Gewinn erzielen oder nicht. Dies gilt auch für Betriebe, die Lebensmittel transportieren oder Bedarfsgegenstände für die Lebensmittelproduktion herstellen, zum Beispiel Verpackungen.

Lebensmittelbetriebe sind zum Beispiel:

  • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • Winzer
  • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
  • Milchverarbeitungsbetriebe
  • Unternehmen, die Lebensmittel im Internet verkaufen (auch Lebensmittel-Makler)
  • Unternehmen, die Bedarfsgegenstände produzieren
  • Gaststätten, Bäckereien, Cafés, Eisdielen, Konditoreien, Kioske, Imbisse, Mini-Märkte
  • mobiler Lebensmittelhandel
  • Betriebe, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Mahlzeiten ausgeben
  • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, beispielsweise Tafeln
  • Partyservice und Catering

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
  • Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten , wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Formulare

  • Formulare: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Online-Dienst: nein

Ansprechpunkt

Lebensmittelüberwachungsbehörde

Zuständige Stelle

Lebensmittelüberwachungsbehörde

Voraussetzungen

  • Sie planen, in Ihrem Betrieb Lebensmittel zu produzieren, zu verarbeiten oder zu vertreiben.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

  • Sie müssen sich registrieren lassen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Sie müssen es der zuständigen Behörde ebenfalls melden, wenn
    • sich Änderungen zu den erfassten Angaben oder Daten ergeben oder
    • Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten.
  • Wenn Sie Lebensmittel ausschließlich für den häuslichen Gebrauch herstellen oder als Erzeugerin oder Erzeuger von Lebensmitteln nur kleine Mengen abgeben, müssen Sie sich nicht registrieren lassen.

Eine Liste der Veterinärämter in Schlesiwg-Holstein und weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".