(technische) Pflege-Hilfsmittel

Auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch, wenn es die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.

Die Pflegehilfsmittel müssen beantragt werden, und der Bedarf wird von einer Pflegefachkraft oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Benötigte Hilfsmittel, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bestehen, sind von der Krankenversicherung bzw. den zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen und werden ärztlich verordnet (z. B. Inkontinenzvorlagen).

Die Pflegekasse unterscheidet die Hilfsmittel wie folgt:

  • für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis monatlich € 40,00 (z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz)
  • für technische Pflegehilfsmittel, wie Mobilitätshilfen, Rollstühle, Hebehilfen, Pflegebetten, Lagerungshilfen. Die Zuzahlung beträgt hier 10 %, jedoch maximal 25,- € pro Hilfsmittel
  • in einigen Fällen (z. B. bei Alleinlebenden) Kostenübernahme für die Grundgebühr für ein Hausnotrufgerät bis max. 23,00 € monatlich.

(§ 40 SGB XI)