Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum beantragen
Spezielle Hinweise für Flensburg
Zweckentfremdungssatzung Stadt Flensburg
Seit dem 1. Juni 2025 gilt die Flensburger Zweckentfremdungssatzung. Fortan gilt, dass Wohnraum in Flensburg nur noch mit Genehmigung für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt werden darf. Hintergrund ist die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt: Das Ziel der Regelung ist es, den in Flensburg knappen Wohnraum zu schützen und sicherzustellen, dass Wohnungen vorrangig zum Wohnen genutzt werden.
Eine Zweckentfremdung liegt immer dann vor, wenn Wohnraum längerfristig seinem Wohn-Zweck entzogen wird. In diesen Fällen greift ein Genehmigungsvorbehalt - das heißt: Nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Flensburg darf die Nutzung erfolgen.
Die wichtigsten Fragen in Kürze:
Was fällt zum Beispiel unter eine Zweckentfremdung?
- Nutzung einer Ferienwohnung über 12 Wochen pro Jahr
- Gewerbliche Nutzung von über 50 % der Wohnfläche
- Ein Leerstand, welcher über 6 Monate hinaus geht
- Bauliche Änderungen mit Wohnraumverlust
- Abriss von Wohnraum (Beseitigung)
Gibt es Bestandsschutz für bestehende Ferienwohnungen?
Ja, in bestimmten Fällen gilt: Bestehende Ferienwohnungen, die bereits vor dem 1. Juni 2025 rechtmäßig betrieben wurden, gelten gemäß Wohnraumschutzgesetz nicht als Zweckentfremdung. Das bedeutet: Für diese Nutzung muss kein Antrag auf zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung gestellt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Ferienwohnnutzung baurechtlich zulässig war und ist. Eigentümer*innen müssen also über eine entsprechende Baugenehmigung verfügen.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bitte reichen Sie den Antrag vor Beginn der geplanten Nutzung ein. Vorzugsweise senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an:
Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich einreichen:
Stadt Flensburg
Fachbereich Stadtentwicklung
618 Urbanes Wohnen
Am Pferdewasser 14
24937 Flensburg