Ausgleichsmaßnahme durch Zweckentfremdung von Wohnraum festsetzen lassen
Spezielle Hinweise für Flensburg
Zweckentfremdungssatzung Stadt Flensburg
Seit dem 1. Juni 2025 gilt die Flensburger Zweckentfremdungssatzung. Fortan gilt, dass Wohnraum in Flensburg nur noch mit Genehmigung für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt werden darf. Hintergrund ist die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt: Das Ziel der Regelung ist es, den in Flensburg knappen Wohnraum zu schützen und sicherzustellen, dass Wohnungen vorrangig zum Wohnen genutzt werden.
Eine Zweckentfremdung liegt immer dann vor, wenn Wohnraum längerfristig seinem Wohn-Zweck entzogen wird. In diesen Fällen greift ein Genehmigungsvorbehalt - das heißt: Nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Flensburg darf die Nutzung erfolgen.
Wohnnutzungsgebot
Die Genehmigung einer Zweckentfremdung stellt stets eine Ausnahme zum Grundsatz des Wohnnutzungsgebots dar und kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Schaffung von Ersatzwohnraum oder durch die Entrichtung einer Ausgleichszahlung Rechnung getragen wird.
Ausgleichsmaßnahmen
Allgemeine Bestimmungen zu den Ausgleichsmaßnahmen finden Sie in den §§ 6 und 7 der Zweckentfremdungssatzung der Stadt Flensburg. Die konkrete Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme ergibt sich im Rahmen des Antragsverfahrens.
Wie stelle ich einen Antrag?
Vorzugsweise senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an:
Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich einreichen:
Stadt Flensburg
Fachbereich Stadtentwicklung
618 Urbanes Wohnen
Am Pferdewasser 14
24937 Flensburg