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Gewässerschutz - Untere Wasserbehörde (UWB)

Willkommen auf der Seite der UNTEREN WASSERBEHÖRDE (UWB)

Aufgabe der Unteren Wasserbehörde (UWB) ist es, im Sinne des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Untere Wasserbehörde (UWB)

Die Untere Wasserbehörde (UWB) ist zuständig für die Bewirtschaftung

  • der oberirdischen Gewässer - ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser wie Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche),
  • der Küstengewässer - Meer zwischen Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres,
  • des Grundwassers - unterirdisches Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.des Grund

Die Gewässer sollen nicht übermäßig beansprucht, Verschmutzungen sollen vermieden werden und langfristig soll sich ihr Zustand verbessern. So können die Gewässer im Stadtgebiet auch zukünftige Nutzungsansprüche der Menschen nachhaltig erfüllen. Dazu gehören z. B. die Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser, die Erholung an den Fließgewässern oder die Ableitung von gereinigtem Abwasser. Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit einer UWB sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG).

Die Wasserbehörde berät in diesem Sinne die Gemeinden und Verbände beim Ausbau der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, genehmigt die entsprechenden Planungen und überwacht die Baudurchführung. Im Zuge der Nachrüstung von Hauskläranlagen im Außenbereich steht die Wasserbehörde den Bürgerinnen und Bürgern beratend zur Seite.

Darüber hinaus erteilt die UWB wasserrechtliche Erlaubnisse für die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung von Abwasser sowie Genehmigungen für Gewässerpflegepläne und zur ökologischen Umgestaltung von Gewässern.

Ziele der UWB:

  • Schutz, Pflege und Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für standorttypische Pflanzen und Tiere sowie Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens
  • Förderung der Vernetzung zwischen Auen und Gewässern
  • Verringerung der Nährstoffeinträge
  • Standard Gewässergüteklasse II in allen Gewässern
  • Wiederherstellung und Förderung natürlicher Gewässerstrukturen
  • Durchführung naturverträglicher Baumaßnahmen

Abwasser

Nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften sind die Gewässer so zu nutzen, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Zuständig für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Flensburg ist das Technische Betriebszentrum – Anstalt öffentlichen Rechts (TBZ). Dieses tritt auf den Plan, sobald Sie den Stöpsel im Waschbecken ziehen, die WC-Spülung betätigen oder Ihre Waschmaschine anfängt, das Wasser abzupumpen. An 365 Tagen im Jahr stellen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TBZ sicher, dass bezüglich der Abwasserbeseitigung alles reibungslos klappt. Sie betreuen 490 km Kanalnetz mit 45 Pumpstationen, aufgeteilt in ein Schmutzwasser- und ein Regenwassernetz. Darüber hinaus sind im Rahmen der Wartung auch etliche Regenrückhaltebecken und 17 km öffentliche Gewässerläufe zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen.

Das Abwasser wird über das vom TBZ betreute Kanalisationssystem zum Klärwerk Kielseng geleitet. Dort wird es in mehreren Stufen nach den neuesten Regeln der Technik gereinigt und fließt anschließend in die Flensburger Förde. Rund 9,5 Mio. m³ Abwasser nehmen jährlich diesen Weg.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Abwasser erhalten Sie unter

Kontakt:

Kundenzentrum Öffnungszeiten  
Schleswiger Str. 76 Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
24941 Flensburg Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Tel.: 0461 / 85-1000 Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Fax: 0461 / 85-2899    
info@tbz-flensburg.de    

Zum Abwasser gehört nicht nur das im Haushalt anfallende Schmutzwasser. Auch gesammeltes Niederschlagswasser ist Abwasser im Sinne des Gesetzes. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschluss an das Regenwasserkanalnetz nicht erforderlich. Dies ist der Fall, wenn eine schadlose Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist.

In folgenden Fällen ist eine Antragstellung bei der UWB erforderlich:

  • Versickerung von gereinigtem Abwasser
  • Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
  • Einleitung von gereinigtem Abwasser oder gesammeltem Niederschlagswasser in einen Graben oder ein anderes Oberflächengewässer
    Hinweis: Die Kontaktaufnahme vor Erstellung der Planungsunterlagen wird empfohlen.
  • Bau, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (ausgenommen sind Hauskläranlagen mit bis zu 8 m³ Schmutzwasseranfall pro Tag).
    Hinweis: Die Kontaktaufnahme vor Erstellung der Planungsunterlagen wird empfohlen. 

Kleinkläranlagen

Grundsätzlich soll jedes Grundstück an die Abwasserkanalisation der Stadt Flensburg angeschlossen werden. In abgelegenen Bereichen ist dieses Ziel aber nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf andere Weise, nämlich über eine Kleinkläranlage erfolgen muss. Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legt jede Gemeinde für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Betreiber einer Kleinkläranlage muss eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Zulassung einer Grundstückskläranlage nach DIN 4261 (erhältlich im Buchhandel oder beim Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Jägersberg 17, 24102 Kiel),
  • Flurkarte aus neuerer Zeit,
  • Lageplan 1:500 mit Entwässerungszeichnung,
  • Kläranlagenzeichnung und
  • Zeichnung der Nachkläranlage.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Schlammes verantwortlich.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Kleinkläranlagen erhalten Sie unter

Fließgewässer

Die UWB der Stadt Flensburg übt die Rechtsaufsicht über den Wasser- und Bodenverband Flensburger Innenförde aus, damit die ehrenamtlichen und gesetzlichen Aufgaben rechtlich einwandfrei erfüllt werden.

Der Wasser- und Bodenverband ist für die Gewässerunterhaltung unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zuständig, damit das Wasser in den Gewässern schadlos abfließen kann. Gleichzeitig hat der Wasser- und Bodenverband dafür Sorge zu tragen, dass naturnahe und standortgerechte Pflanzen- und Tierbestände geschaffen, erhalten und wiederhergestellt werden.

Darüber hinaus ist die UWB zuständig für die Genehmigung

  • der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, also für jeglichen Gewässerausbau wie z. B. der Verrohrung eines Grabens
  • der Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Anlage an oder in einem Gewässer, z. B. einer Grabenüberfahrt

zuständig. In diesen Fällen wird die Kontaktaufnahme mit der UWB vor der Erstellung der Planungsunterlagen empfohlen.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Fließgewässer erhalten Sie unter

Wasserversorgung - Grundwasser

Die öffentliche Trinkwasserversorgung wird im Bereich der Stadt Flensburg durch die Stadtwerke Flensburg GmbH sichergestellt. Das Wasserwerk am Ostseebad fördert seit 1881 aus sieben jeweils 100 bis 140 m tiefen Brunnen, das Wasserwerk Süd - seit 1970 in Betrieb – aus vier Brunnen mit Tiefen zwischen 200 und 300 m reinstes Trinkwasser. Pro Tag fördern alle Flensburger Wasserwerksbrunnen etwa 14.500 m³Wasser.

Das von den Brunnen gelieferte Rohwasser wird nach Belüftung und Reinigung über ein rund 300 km langes Rohrsystem zum Endverbraucher geleitet. Damit das funktioniert, sorgen die zwei Flensburger Wassertürme in der Mühlenstraße und in Mürwik für einen konstanten Wasserdruck im Leitungssystem. Die Wassertürme stehen auf den beiden höchsten Punkten im Westen und Osten der Stadt.

Grundwasserentnahmen (Grundwasserbrunnen, Wärmepumpen)

Die Entnahme, das Zu-Tage-Fördern, Zu-Tage-Leiten und Ableiten von Grundwasser stellt gemäß Wasserrecht eine Benutzung dar und ist somit erlaubnispflichtig. Ausnahmen bestehen jedoch für die Entnahme von Grundwasser für den einzelnen Haushalt, den privaten Garten, einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder für das Tränken von Vieh.

Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass von der Entnahme keine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser ausgeht. Inwieweit dies bei einem geplanten Vorhaben der Fall sein kann, sollte vor Beginn der Entnahme abgeklärt werden.

Alle Bohrarbeiten (Brunnenbohrarbeiten, Abteufen von Erdaufschlüssen, Erdwärmepumpen usw.), die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen sollen sind mindestens vier Wochen vor Bohrbeginn bei der UWB anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass Grundwasser erbohrt wird.

Die Behörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Wasserversorgung / Grundwasser erhalten Sie unter

Wassergefährdende Stoffe

Die UWB überwacht auch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dazu zählen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (z. B. Tankstellen, Heizöltanks) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Die Betreiber dieser Anlagen erfahren von der UWB alles über technische und gesetzliche Anforderungen sowie über die Einhaltung der Prüfpflichten.

Planen Sie die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wird die Kontaktaufnahme vor Erstellung der Planungsunterlagen empfohlen.

Neben den oben beschriebenen Anlagen zählen auch Lagerbehälter für Jauche, Gülle, Silagesickersäfte usw. zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Lagerbehälter müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass die darin gelagerten Stoffe nicht austreten können, um eine Gefährdung des Grundwas-sers oder eines Gewässers auszuschließen. Hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Größe müssen die Behälter den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Im Zuge des Antragsverfahrens für ein Bauvorhaben wird die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen überprüft. Bereits bei der Antragsvorbereitung für ein geplantes Bauvorhaben werden Bauherren und Planer hinsichtlich der wasser-rechtlichen Anforderungen beraten. Bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben wird die Kontaktaufnahme vor Erstellung der Planungsunterlagen empfohlen. 

Umweltunfälle

Treten bei einem Unfall wassergefährdende Stoffe aus, beurteilen zunächst die vor Ort anwesenden Einsatzkräfte – in der Regel sind es die Kräfte der Flensburger Berufsfeuerwehr bzw. im Bereich von Kleingewässern Kräfte der Ölwehr – die Lage vor Ort. Diese übernehmen die erforderlichen Erstmaßnah-men zur Gefahrenabwehr und erteilen in Zusammenarbeit mit Polizei bzw. Wasserschutzpolizei entsprechende Aufträge an fachlich versierte Entsorgungsfirmen.

Die Mitarbeiter der UWB erhalten im Anschluss entsprechende Einsatzmeldun-gen mit Hinweis auf durchgeführte Erstmaßnahmen und übernehmen dann die notwendigen Maßnahmen, um weitere Schädigungen für Boden, Grundwasser und / oder Oberflächengewässer zu verhindern oder soweit wie möglich zu begrenzen.

Erstkontakt:

Rettungsleitstelle Nord über Notruf 112