Wohnberechtigungsschein beantragen
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
- für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
- für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
- für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
- für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
- für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.
Spezielle Hinweise für Flensburg
Aufgrund steigender Mieten können mittlerweile oft sogar »Normalverdiener« angemessenen Wohnraum nicht mehr bezahlen.
Daher wurde neben dem sogenannten 1. Förderweg (klassischer Wohnberechtigungsschein) auch ein 2. und 3. Förderweg geschaffen, für die besondere Bestimmungen gelten:
- Die Basiseinkommensgrenze darf um bis zu 20 % beim 2. Förderweg und um bis zu 40 % beim 3. Förderweg überschritten werden.
- Es dürfen im 2. und im 3. Förderweg die Wohnflächen/Wohnräume der nächstgrößeren, angegebenen Haushaltsgröße bezogen werden.
- Im Gegenzug steigt die Anfangs-Nettokaltmiete bei Erstbezug eines Neubaus von 6,80 €/m² auf 8,50 €/m² für Wohnungen des 2. Förderwegs und 9,25 €/m² für Wohnungen des 3. Förderwegs.«
Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein im 1., 2. oder 3. Förderweg erhalten können, ist nur durch eine Prüfung der benötigten Unterlagen im Bürgerbüro möglich.
Ansprechpunkt
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde)
Erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
Die Auflistung ist nicht abschließend, weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.