Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Auf Grundlage des Art. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
In der Gemeinde Wanderup ist am 26.10.2026 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
Für den Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg wird deshalb aufgrund der amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei gehaltenen Vögeln wie Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel eine Schutz- und eine Überwachungszone als Sperrzone festgelegt.
Eine interaktive Karte mit der Restriktionszone ist hier einsehbar.
Die Schutzzone wird durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Sperrbezirk“ oder „Schutzzone“ enthalten. Die Überwachungszone wird ebenfalls durch Schilder öffentlich gekennzeichnet, die den Aufdruck „Beobachtungsgebiet“ oder „Überwachungszone“ enthalten.
Außerdem wird um die Schutzzone eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbestand festgelegt.
Über Hintergründe und sofortig umzusetzende Maßnahmen für Halter*innen in den unterschiedlichen Zonen informiert die Landesregierung hier.
Begründung:
Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte und besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) Buchstabe iv) der VO (EU) 2016/429 gehört die Geflügelpest zu den gelisteten Seuchen. Ist eine Seuche amtlich festgestellt, sind durch die zuständigen Behörden unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 60 VO (EU) 2016/429 i. V. m. mit den delegierten Durchführungsverordnungen zu ergreifen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2020/687 ist bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, wie es die Geflügelpest darstellt, gem. Buchstabe a) i. V. m. Anhang V eine Schutzzone von 3 km und gem. Buchstabe b) i. V. m. Anhang V eine Überwachungszone von 10 km im Radius um den betroffenen Betrieb als zusammenhängende Sperrzone zu bilden.
Der Kreis Schleswig-Flensburg hat um den Ausbruchsbetrieb am Standort Westerkjer/Fläche, 24997 Wanderup eine Schutz- und Überwachungszone festgelegt. Bei der Festlegung der Grenzen der Schutz- und Überwachungszone wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz – TierGesG i. V .m § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Festlegung der Schutz- und Überwachungszone schnellstmöglich wirksam wird.
Aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass schnellstmöglich um den Ausbruchsbetrieb herum eine Schutzzone und um diese herum eine Überwachungszone festgelegt und damit die Gemäß Art. 25 und Art. 27 sowie Art. 40 und Art. -5- 42 VO (EU) 2020/687 bezeichneten und mit der Bekanntgabe der Festlegung dieser Zonen hiermit festgelegten Schutzmaßregeln wie z. B. Verbringungsverbote in Kraft treten. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung, würde durch das entsprechend spätere Wirksamwerden der Schutzmaßregeln die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Hierbei würden immense wirtschaftliche Schäden bei allen Halterinnen und Haltern von empfänglichen Tierarten entstehen.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens erforderliche Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Das Interesse der Tierhalterinnen und -halter in der Schutz- und Überwachungszone an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.