Vormundschaften und Pflegschaften
Anprechpartner
Herr Brieskorn
0461 85-4124
Herr Petrick
0461 85-1640
Herr Kuchel
0461 85-2783
Frau Ziemens
0461 85-1249
Pflegschaft
Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Gerichtes ein,
- wegen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge,
- wenn eine geeignete Einzelperson nicht zum Pfleger bestellt werden kann.
Die Pflegschaft kann z. B. folgende Wirkungskreise der elterlichen Sorge umfassen:
- Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
- der Gesundheitsfürsorge,
- Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Vormundschaft
Eine Vormundschaft des Jugendamts tritt
- kraft Gesetzes mit der Geburt eines Kindes ein, dessen Mutter minderjährig oder nicht geschäftsfähig ist oder wenn Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt haben, die Adoption aber noch nicht verfügt worden ist,
- durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts ein, soweit eine zum Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist und das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht.
Anlässe zur Bestellung des Jugendamts zum Vormund können z. B. der Tod der Sorgeberechtigten, Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge sein oder wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.
Welche Aufgaben übernehmen wir als Vormund?
Wir übernehmen die umfassende rechtliche Vertretung der Interessen des Kindes. Hierbei erfolgt insbesondere in persönlichen Angelegenheiten und Erziehungsfragen eine enge Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts, Pflegekinderdienst, Pflegeeltern, Eltern, Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung und der Adoptionsvermittlungsstelle.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.
Gebühren
Die Führung der Vormundschaften und Pflegschaften ist kostenlos.